Nr. 1.
Nr. 2.
202 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 276 (Nr. 1—2).
g 276.
Eine Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der im § 212 be-
zeichneten Art kann, sofern sie nicht in dem ursprünglichen Gesellschafts-
vertrage vorgesehen ist, nur mit Zustimmung sämtlicher von der Verpflichtung
betroffenen Aktionäre begründet werden.
Entw. I —, Entw. II § 268; Denkschr. II S. 3204, 3215; A.D. H. G.B. —.
Nachträgliche Auferlegung von Nebenleistungen. 1. Der Grundsatz, daß der
Aktionär nur nach Maßgabe seiner Verpflichtungserklärung an die Gesellschaft u
leisten hat, ist ein selbstwerständlicher. Es hätte deshalb nicht des Ausspruchs berurst,
daß der Aktionär nicht ohne seinen Willen eine von ihm zunächst nicht übernommene
Nebenleistung zu bewirken habe. Das Gesetz hat trotzdem, um jeden Zweifel hierlber
auszuschließen (Denkschr. 3204), eine derartige Vorschrift gegeben. Der § 276 betrifft
die Verpflichtungen des § 212, also zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden
Leistungen und zu Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen
Erfüllung solcher Leistungen. Der nachträglichen Begründung solcher Verpflichtungen
ist sinngemäß jede Erweiterung oder Er chwerung einer bereits begründeten Ver-
pflichtung gleichzustellen. (Makower Anm. III., Staub-Pinner zu §5 212 Anm. 10;
a. M. anscheinetnd Pinner Anm. IVe zu §5 212). Da der 7 nur einem aus der
Natur der Sache sich ergebenden Grundsatz Ausdruck geben sollte (Denkschr. a. a. O.),
kann aus ihm nicht etwa entnommen werden, daß eine fonsige Verpflichtung des
Aktionärs über die u erünglich versprochene Leistun sinaus ohne dessen Zusmung
durch Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung festgesetzt werden darf. Vielmehr
bestätigt der § 276 nur für den Sonderfall die Regel. Es ist danach beispielsweise
die Einführung von Vertragsstrafen gemäß § 218 Abs. 2 nur mit Einverständnis
der Betroffenen zulässig (Nr. 5 zu § 218). Nicht aber ist hieraus ein Beweisgrund
dafür zu entnehmen, daß in Fällen, in welchen den Aktionären die Wahl zwischen
einer Zuzahlung auf ihre Aktien oder der Duldung einer an sich zulässigen, die
Aktien treffenden Maßregel freigestellt ist, die Zustimmung der nicht zur Zuzahlung
geneigten Aktionäre eingeholt werden müsse. Denn dadurch wird den Aktionären
rechtlich keine Zubuße auferlegt, sondern nur die Möglichkeit gelassen, durch die Zu-
buße den Folgen der statthaften anderen Maßnahme zu entgehen (vgl. Nr. 4 zu §5 185,
Nr. 10 zu § 288).
2. Erfordernisse der nachträglichen Auferlegung. Die letztere bedarf der Zu-
stimmung sämtlicher von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre. Die Verpflichtung
u den Nebenleistungen muß nach § 212 in dem Gesellschaftsvertrage festgesett werden.
t sie nicht in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag enthalten, so wird zunächst
seine Abänderung (Ergänzung) erforderlich. Der Abänderungsbeschluß als solcher
unterliegt den allgemeinen Negeln. Es ist also einfache Stimmenmehrheit und
erner, mangels abweichender Bestimmung des Gesellschaftsvertrags nötig, daß die
ehrheit mindestens ¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um-
faßt (Nr. 1 zu § 275). Dieser Beschluß ist es, welcher der Zustimmung aller von
ihm betroffenen Aktionäre unterliegt. Die Zustimmung muß erklärt werden, bevor
der Abänderungsbeschluß durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft wirksam wird (5 277. Abs. 3). Denn das Registergericht hat vor der
Eintragung zu prüfen, ob der Beschluß zufolge der Zustimmungen Gültigkeit hat.
Im übrigen kann die Zustimmung als Einwilligung vor oder als Genehmigun
nach der Beschlußfassung erklärt werden. Daß die Erklärung in der General-
versammlung erfolgen müßte, (so Pinner Anm. zu §5 276), ist nicht vom Gesetze
bestimmt. Es ist auch nicht erfindlich, aus welchem inneren Grunde eine Erklärung,
bei welcher der einzelne Aktionär nicht dem Mehrheitswillen der Aktionäre unter-
worfen ist, in der zur Feststellung dieses Mehrheitswillens berufenen Versammlung
abzugeben wäre (R.G.Z. LXVIII Nr. 64, Makower Anm. IVb, Staub--Pinner zu
§* 212 Anm. 11). Unbedenklich können Nebenleistungen auch bei Erhöhung des
Grundkapitals für die neuen Aktien bedungen werden. Alsdann liegt die erforder-
liche Zustimmung in der Heichnung der neuen Aktien auf Grund des die Neben-
leistungen festsetzenden Erhöhungsbeschlusses. Auch bei nachträglicher Auferlegung
der Nebenleistung muß die Ubertragung der Anteilsrechte durch den Gesellschafts-