Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

94 XII. 
Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittelung eines hiernach verbotenen An= und 
Verkaufs, die Ein-, Aus= und Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa 
einheimischen Arten überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel zu Handelszwecken unter- 
sagt ist, wird auf Grund des § 9 des Vogelschutzgesetzes und des § 143 Ziffer 2 des Polizei- 
strafgesetzbuchs bezüglich der in der Anlage aufgeführten VBögel auf das ganze Jahr ausgedehnt. 
* 2. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung zum Töten von Vögeln mit Feuerwaffen 
gemäß § 5 Absatz 2 des Vogelschutzgesetzes ist das Bezirksamt. 
Gesuche um Genehmigung zum Töten von Vögeln sind seitens der Beteiligten (Eigentümer, 
Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte) bei der Gemeindebehörde des Wohnorts einzureichen 
und von letzterer dem Bezirksamt mit gutächtlicher Außerung vorzulegen. Dem Antrag ist 
seitens des Bezirksamts nur dann stattzugeben, wenn es aus der Vorlage und den erforder 
lichenfalls weiter veranstalteten Erhebungen die Überzeugung gewinnt, daß die Vögel, deren 
Tötung beantragt wird, an Feld= und anderen Früchten erheblichen Schaden anrichten oder 
in sonstiger Weise (durch Beschädigung der jungen Saat oder der Baumblüte, durch Vertilgung 
von Bienen 2c.) sich den landwirtschaftlichen Interessen schädlich erweisen. 
Sofern die um die Genehmigung zum Töten von Vögeln nachsuchenden Eigentümer und 
Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder deren Beanftragte an den in Betracht kommenden 
Ortlichkeiten zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, so ist in der Regel einzelnen, von der 
Gemeindebehörde für die gefährdeten Orte bestellten, verpflichteten Hütern die Erlaubnis zum 
Abschuß der Vögel zu erteilen. Den zur Jagdausübung an den in Betracht kommenden Orten 
nicht berechtigten Beteiligten (Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten) selbst 
kann die Genehmigung zum Töten von Vögeln mit Feuerwaffen dann erteilt werden, wenn 
triftige Gründe gegen den Abschuß durch öffentliche Hüter sprechen (z. B. geringe Zahl be- 
drohter Grundstücke) und wenn die persönliche Vereigenschaftung der zu ermächtigenden 
Privatpersonen hinreichende Gewähr gegen Mißbrauch der Waffe und der zu erteilenden Er- 
laubnis bietet. 
Die Genehmigung ist unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stets für bestimmte 
Personen zu erteilen. Sie ist stets auf bestimmte Zeiten und Ortlichkeiten zu beschränken 
unter genauer Angabe der Art und des Umfangs der eingeräumten Befugnis, namentlich 
unter Angabe der Vögel, welche getötet werden dürfen. 
Über die erteilte Erlaubnis ist vom Bezirksamt eine Bescheinigung auszustellen, welche 
nur für die darin bezeichneten Personen Gültigkeit hat, bei der Ausübung der Befugnis mitzu- 
führen und auf Verlangen den mit der Handhabung der Polizei betrauten. Beamten 
vorzuzeigen ist. 
Dem Jagdberechtigten, der Gemeindebehörde und der Gendarmerie ist von der Erteilung 
der Erlaubnis Kenntnis zu geben. Vor Erteilung der Erlaubnis ist dem Jagdberechtigten 
Gelegenheit zur Außerung zu geben, falls nicht wegen der Dringlichkeit der Sache der Zweck 
der Maßnahme dadurch vereitelt würde.
	        
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