94 XII.
Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die Vermittelung eines hiernach verbotenen An= und
Verkaufs, die Ein-, Aus= und Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa
einheimischen Arten überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel zu Handelszwecken unter-
sagt ist, wird auf Grund des § 9 des Vogelschutzgesetzes und des § 143 Ziffer 2 des Polizei-
strafgesetzbuchs bezüglich der in der Anlage aufgeführten VBögel auf das ganze Jahr ausgedehnt.
* 2.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung zum Töten von Vögeln mit Feuerwaffen
gemäß § 5 Absatz 2 des Vogelschutzgesetzes ist das Bezirksamt.
Gesuche um Genehmigung zum Töten von Vögeln sind seitens der Beteiligten (Eigentümer,
Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte) bei der Gemeindebehörde des Wohnorts einzureichen
und von letzterer dem Bezirksamt mit gutächtlicher Außerung vorzulegen. Dem Antrag ist
seitens des Bezirksamts nur dann stattzugeben, wenn es aus der Vorlage und den erforder
lichenfalls weiter veranstalteten Erhebungen die Überzeugung gewinnt, daß die Vögel, deren
Tötung beantragt wird, an Feld= und anderen Früchten erheblichen Schaden anrichten oder
in sonstiger Weise (durch Beschädigung der jungen Saat oder der Baumblüte, durch Vertilgung
von Bienen 2c.) sich den landwirtschaftlichen Interessen schädlich erweisen.
Sofern die um die Genehmigung zum Töten von Vögeln nachsuchenden Eigentümer und
Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder deren Beanftragte an den in Betracht kommenden
Ortlichkeiten zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, so ist in der Regel einzelnen, von der
Gemeindebehörde für die gefährdeten Orte bestellten, verpflichteten Hütern die Erlaubnis zum
Abschuß der Vögel zu erteilen. Den zur Jagdausübung an den in Betracht kommenden Orten
nicht berechtigten Beteiligten (Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten) selbst
kann die Genehmigung zum Töten von Vögeln mit Feuerwaffen dann erteilt werden, wenn
triftige Gründe gegen den Abschuß durch öffentliche Hüter sprechen (z. B. geringe Zahl be-
drohter Grundstücke) und wenn die persönliche Vereigenschaftung der zu ermächtigenden
Privatpersonen hinreichende Gewähr gegen Mißbrauch der Waffe und der zu erteilenden Er-
laubnis bietet.
Die Genehmigung ist unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stets für bestimmte
Personen zu erteilen. Sie ist stets auf bestimmte Zeiten und Ortlichkeiten zu beschränken
unter genauer Angabe der Art und des Umfangs der eingeräumten Befugnis, namentlich
unter Angabe der Vögel, welche getötet werden dürfen.
Über die erteilte Erlaubnis ist vom Bezirksamt eine Bescheinigung auszustellen, welche
nur für die darin bezeichneten Personen Gültigkeit hat, bei der Ausübung der Befugnis mitzu-
führen und auf Verlangen den mit der Handhabung der Polizei betrauten. Beamten
vorzuzeigen ist.
Dem Jagdberechtigten, der Gemeindebehörde und der Gendarmerie ist von der Erteilung
der Erlaubnis Kenntnis zu geben. Vor Erteilung der Erlaubnis ist dem Jagdberechtigten
Gelegenheit zur Außerung zu geben, falls nicht wegen der Dringlichkeit der Sache der Zweck
der Maßnahme dadurch vereitelt würde.