Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XIII. 97 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. Mai 1909. 
  
  
Inhalt. 
Verordnuung: des Ministeriums de s Junern: die Versuchejahrten auf der Rheinstrecke Straßburg - Basel 
betresfend. 
Verordunng. 
(Vom 30. April 1909.) 
Die Versuchsfahrten auf der Rheinstrecke Straßburg —Basel betreffend. 
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen wird unter 
Aufhebung der unter dem 29. Juni 1906 erlassenen und unter dem 3. November desselben 
Jahres abgeänderten Vorschriften auf Grund der Artikel 15 und 22 der revidierten Rhein- 
schiffahrtsakte und des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches verordnet, was folgt: 
8SI. 
Mit der Führung eines jeden den Rhein oberhalb Straßburg befahrenden Schiffes mit 
oder ohne eigene Triebkraft muß entweder ein Schiffer betraut sein, der ein ordnungsmäßig 
ausgestelltes Schifferpatent für die betreffende Schiffsgattung wenigstens bis nach Straßburg, 
oder ein Steuermann, der ein Steuermannspatent wenigstens für die Strecke zwischen der 
Lautermündung und Straßburg besitzt. 
Vor dem Antritt der ersten Reise in jeder Schiffahrtsperiode wie auch nach jeder während 
der Schiffahrtsperiode eintretenden stärkeren Anschwellung des Rheins haben die Schiffsführer 
(Steuerleute) die Rheinstrecke Basel— traßburg zu befahren, Fahrweg und Fahrwassertiefe zu 
untersuchen und sich über die vorhandenen Strömungen und insbesondere über die bei der 
Durchfahrt durch die Brücken in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zu unterrichten und, daß 
dies geschehen ist, während der Fahrt an sämtlichen Schiffbrücken von den Brückenmeistern sich 
bescheinigen zu lassen. 
82. 
Die Schiffe, mit denen der Rhein oberhalb Straßburg befahren werden soll, müssen mit 
einem Schiffsattest für die Rheinstrecke bis Straßburg oder Basel versehen sein. 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1909.
	        
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