Nr. XIII. 97
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 6. Mai 1909.
Inhalt.
Verordnuung: des Ministeriums de s Junern: die Versuchejahrten auf der Rheinstrecke Straßburg - Basel
betresfend.
Verordunng.
(Vom 30. April 1909.)
Die Versuchsfahrten auf der Rheinstrecke Straßburg —Basel betreffend.
Im Einverständnis mit dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen wird unter
Aufhebung der unter dem 29. Juni 1906 erlassenen und unter dem 3. November desselben
Jahres abgeänderten Vorschriften auf Grund der Artikel 15 und 22 der revidierten Rhein-
schiffahrtsakte und des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches verordnet, was folgt:
8SI.
Mit der Führung eines jeden den Rhein oberhalb Straßburg befahrenden Schiffes mit
oder ohne eigene Triebkraft muß entweder ein Schiffer betraut sein, der ein ordnungsmäßig
ausgestelltes Schifferpatent für die betreffende Schiffsgattung wenigstens bis nach Straßburg,
oder ein Steuermann, der ein Steuermannspatent wenigstens für die Strecke zwischen der
Lautermündung und Straßburg besitzt.
Vor dem Antritt der ersten Reise in jeder Schiffahrtsperiode wie auch nach jeder während
der Schiffahrtsperiode eintretenden stärkeren Anschwellung des Rheins haben die Schiffsführer
(Steuerleute) die Rheinstrecke Basel— traßburg zu befahren, Fahrweg und Fahrwassertiefe zu
untersuchen und sich über die vorhandenen Strömungen und insbesondere über die bei der
Durchfahrt durch die Brücken in Betracht zu ziehenden Verhältnisse zu unterrichten und, daß
dies geschehen ist, während der Fahrt an sämtlichen Schiffbrücken von den Brückenmeistern sich
bescheinigen zu lassen.
82.
Die Schiffe, mit denen der Rhein oberhalb Straßburg befahren werden soll, müssen mit
einem Schiffsattest für die Rheinstrecke bis Straßburg oder Basel versehen sein.
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1909.