Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

100 XIV. 
Heine kurze Angabe der Beweismittel; 
. die festgesetzte Strafe; 
. die Eröffnung, daß dem Beschuldigten zusteht, gegen die Strafverfügung binnen einer 
Woche nach'der Bekanntmachung bei der Eisenbahndienststelle, welche die Strafverfügung 
erlassen hat, oder beim zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, 
oder bei der bezeichneten Eisenbahndienststelle Beschwerde an die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen zu ergreifen, sowie weiter, daß die Ergreifung des einen Rechts- 
mittels den Verlust des anderen zur Folge hat; 
den Ausspruch, daß der Beschuldigte die Kosten zu tragen habe (§ 129 Absatz 1 des 
badischen Einführungsgesetzes zu den Reichssjustizgesetzen und §§ 496 ff. der Straf- 
prozeßordnung). 
Die Strafverfügungen sind auf Vordrucken nach angeschlossenem Muster auszufertigen. 
# G. 
– 
Sind mehrere Beschuldigte vorhanden und ist ihnen die Strafverfügung nicht zu Protokoll 
eröffnet worden, so ist jedem eine besondere Ausfertigung zuzustellen. 
8 4. 
Die Zustellung der Strafverfügungen hat mittelst der Post unter entsprechender Anwendung 
der Bestimmungen in § 19 der Verordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 
22. September 1884, betreffend die Zustellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und 
in Verwaltungssachen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 401 ff.) in der Fassung der 
Verordnung gleichen Betreffs vom 12. Februar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 423 ff.) zu erfolgen. 
Stellt der Beschuldigte bei der Eisenbahndienststelle, welche die Strafverfügung erlassen 
hat, schriftlich oder mündlich Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so legt diese Stelle den 
Antrag und die Akten auf dem geordneten Dienstweg der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
vor. Wenn der Antrag beim Amtsgericht gestellt wird, so teilt ihn letzteres der General= 
direktion mit. 
Die Generaldirektion prüft (wenn nötig nach Vornahme weiterer Erhebungen), ob die 
Strafverfügung nicht zurückzunehmen ist, und übersendet, wenn sie die Strafe für begründet 
hält, die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Amtsgericht vorlegt. 
Nimmt der Beschuldigte den Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung zurück, so werden 
die Akten vom Amtsgericht durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an die Generaldirektion 
zurückgegeben, damit die Strafvollstreckung durchgeführt wird. 
Von den Gerichtsurteilen bei Übertretungsfällen in Bezug auf Eisenbahnen erhält die 
Generaldirektion durch die Staatsanwaltschaft stets Nachricht, und zwar auch dann, wenn dem 
Urteile ein bahnpolizeiliches Strafverfahren nicht vorausgegangen ist.
	        
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