Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIV. 101 
86. 
Ergreift der Beschuldigte rechtzeitig die Beschwerde an die Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen, so muß er denjenigen Inhalt der Strafverfügung, durch den er sich beschwert 
erachtet, ausdrücklich bezeichnen und seine Beschwerde rechtfertigen. Die betreffende Eisenbahn- 
dienststelle legt, geeigneten Falles nach weiteren Erhebungen, die Akten im geordneten Dienst- 
weg der Generaldirektion vor, welche, je nachdem sie die Beschwerde für begründet erachtet 
oder nicht, die Strafverfügung ohne weiteres aufheben „oder die festgesetzte Strafe mildern oder 
die Beschwerde zurückweisen kann. 
87. 
Ist ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Antrags— 
frist (88 44, 45 der Strafprozeßordnung) an die Eisenbahndienststelle gelangt, so sind die 
Akten mit dem Gesuch der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vorzulegen, die sie unter 
kurzer Darlegung ihrer Auffassung durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht 
zur Entscheidung übermittelt. 
Sucht der Beschuldigte zum Zweck der Beschwerde an die Generaldirektion (§ 6 dieser 
Verordnung) um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde- 
frist nach (§ 128 des Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen in Verbindung mit 8§ 44 
und 45 der Strafprozeßordnung), so hat die Eisenbahndienststelle Vorlage an die General- 
direktion zu erstatten, die über das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Beschwerde in der Haupt- 
sache entscheidet. 
Wird ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht ergriffen oder wird es rechtzeitig 
zurückgenommen oder die Beschwerde verworfen, oder unterwirft sich der Beschuldigte der 
Strafverfügung ausdrücklich, so ist, wenn die Strafe nicht alsbald bezahlt wird, die zuständige 
Behörde durch die Eisenbahndienststelle, welche die Strafverfügung erlassen hat, um die 
Erhebung und Beitreibung des Strafbetrags und der Kosten zu ersuchen. Das Ersuchen ist 
an die Bezirkssteuerbehörden (Hauptsteueramt oder Finanzamt) des Wohnsitzes des Bestraften 
zu richten. Hat der Bestrafte seinen Wohnsitz außerhalb des Großherzogtums, so erfolgt das 
Ersuchen an dasjenige Hauptsteuer= oder Finanzamt, in dessen Bezirk die Eisenbahndienststelle, 
von der die Strafverfügung erlassen ist, ihren Sitz hat. 
§ 9. 
Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so werden die Akten der Staatsanwaltschaft 
übersandt, damit die Umwandlung der Geldstrafe in Haftstrafe und deren Vollzug herbei- 
geführt wird. 
Karlsruhe, den 5. Mai 1909. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. . 
Ruzek.
	        
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