Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

106 XVI. 
Vorschriften 
über die 
Einziehung oder Kürzung der Zivilpensionen, Hinterbliebenenbezüge und Wartegelder bei 
Wiederbeschäftigungen oder Wiederanstellungen von Pensionären, Hinterbliebenen und Warte- 
geldempfängern nach Maßgabe der §§ 30, 57 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes in der 
Fassung vom 18. Mai 1907 (Reichsgesetzblatt Seite 245), der §§ 15 bis 17 des Beamten- 
hinterbliebenengesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 (Reichsgesetzblatt Seite 208) sowie 
der Artikel 1 und 1Il der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 189). 
A. Einziehung oder Kürzung von Vensionen 
a. früherer Reichsbeamten. 
I. Bei Anstellung oder Beschäftigung. 
1. Nach § 57 Nummer 2 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug der 
Pension, wenn und solange ein Pensionär im Reichs= oder im Staatsdienst ein Dienst- 
einkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen. Diensteinkommens unter Hinzurechnung 
der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen Dienst- 
einkommens übersteigt. Als Reichs= oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt laut 
§ 57 Absatz 2 a. a. O. neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung 
als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunal= 
dienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder 
solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer Gemeinde unterhalten werden. 
Bei Dienstleistungen, in welchen der Pensionär zu der ihn wiederbeschäftigenden Behörde 
nicht in das öffentlich-rechtliche Verhältnis eines Beamten, sondern lediglich in ein privat- 
rechtliches Verhältnis tritt, findet dagegen eine Einziehung oder Kürzung der Pension nicht statt. 
2. Bevor ein Pensionär wieder angestellt oder beschäftigt wird, oder wenn demnächst in 
seiner neuen dienstlichen Stellung eine Anderung eintritt, ist deshalb in jedem Falle festzustellen, 
ob der Pensionär in das öffentlich-rechtliche Verhältnis eines Beamten oder lediglich in ein 
privatrechtliches Verhältnis zu der ihn beschäftigenden Behörde tritt beziehungsweise in einem 
solchen verbleibt. 
Bei einer Wiederverwendung als Reichsbeamter ist dem Pensionär in einer mit ihm 
aufzunehmenden Verhandlung zu eröffnen, daß er die Eigenschaft eines Reichsbeamten wieder- 
erlangt habe. 
3. Die Frage, ob ein Beamten= oder privatrechtliches Verhältnis vorliegt, ist nach den 
betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die Annahme eines
	        
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