108 XVI.
3 Diese Nachricht ist in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, soweit es
nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche nach dem
1. April 1907 mit Pension aus einer neuen Stellung der gedachten Art in den Ruhestand
übergetreten sind.
b. Früherer Beamten der Schutzgebiete.
Die zu a getroffenen Bestimmungen finden gemäß Artikel 1 der Allerhöchsten Verordnung
vom 23. Mai 1901 gleichmäßig Anwendung in bezug auf frühere Beamte der Schutzgebiete,
welche mit Pension aus dem Schutzgebietsdienst ausgeschieden sind, mit der Maßgabe, daß
die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichskolonialamt — bei Beamten des Schutzgebiets
Kiantschon an das Reichsmarineamt — zu richten sind.
B. Einbehaltung oder Kürzung von Bezügen der Hinterbliebenen
a. früherer Reichsbeamten.
1. In den Fällen der außerhalb des Reichsdienstes erfolgenden Wiederanstellung oder
Beschäftigung eines Pensionärs in einer der im § 57 Nummer 2 des Reichsbeamtengesetzes
bezeichneten Stellen kann nach § 15 Nummer 2 des Beamtenhinterbliebenengesetzes das den
Hinterbliebenen gesetzlich zustehende Witwen= und Waisengeld einbehalten oder gekürzt werden,
wenn der Pensionär in der neuen Stellung Versorgungsansprüche für seine Hinterbliebenen
erworben hat.
2. Es ist daher von der Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche solche Versorgungs-=
ansprüche für die Hinterbliebenen eines bei ihr angestellt oder beschäftigt gewesenen Reichs-
pensionärs festsetzt, alsbald an diejenige Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt
angestellt war, Mitteilung zu machen unter Beifügung einer Abschrift von der Festsetzung der
staatlichen, kommunalen usw. Hinterbliebenenbezüge. Insoweit für die Hinterbliebenen am
oder nach dem 1. April 1907 verstorbenen Reichspensionäre solche Festsetzungen bereits statt-
gefunden haben, sind die entsprechenden Nachrichten, falls es nicht schon geschehen ist, nachträglich
zu geben.
3. Nach § 15 Nummer 3 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den
Bezug des Witwen= und Weisengeldes ferner bei einer Anstellung oder Beschäftigung der
Witwe oder der Waisen als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs= oder
Staatsdienst im Sinne des § 57 Nummer 2 des Reichsbeamtengesetzes, wenn das Dienst-
einkommen einer Witwe 2000 % das einer Waise 1000 /4 übersteigt und zwar in der
Höhe des Mehrbetrags. In diesen Fällen ist daher gleichfalls der zu 2 bezeichneten Reichs-
behörde seitens der Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde eine entsprechende Mitteilung
zu machen.
4. Nach § 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des
Witwengeldes neben einer im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des § 57 Nummer 2 des
Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension über 1500 4 in Höhe des Mehrbetrags. In diesen