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am Schlusse der Angaben ist hinter „x Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen
und in neuer Zeile hinzuzufügen:
OAB für „alle Adressen mitteilen“.
Ferner sind zu bezeichnen mit
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme,
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu be-
stellenden Telegramme,
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme.
5. Im § 3, V, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten im ersten
Absatz der 2. und 3. Satz, die sich auf den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt
beziehen, folgende veränderte Fassung:
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeichnisses der
Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie in Spalte 1 des
amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphenanstalten.
Im Auslandsverkehr dürfen dem Namen der Telegraphenanstalt nur der Name des Bezirks
oder des Landes oder auch beide solgen. Ist der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht
in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht, so hat der Absender die Adresse durch Angabe des
Bestimmungslandes oder des Bezirks oder durch irgendeinen anderen, von ihm für die Leitung
seines Telegramms als ausreichend erachteten Zusatz zu ergänzen. Indes wird ein solches
Telegramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
6. Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung:
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so muß
in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers „bei“, „durch
Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
7. Als 4. Absatz a. a. O. ist einzuschalten:
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post“-, „telegraphen“= oder „bahnhoflagernd“
(vergleiche unter VI) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder
eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche Telegramme werden
nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
Z. Im § 3, X fällt im Absatz 1 der letzte Satz weg.
9. Im § 3 erhält der Absatz XI, Telegramme unter Deckadresse betreffend, folgende ver-
änderte Fassung:
XI Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, das sind:
a. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife
unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort aus
an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden;
b. Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die sich offen-
kundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme zu dem Zwecke
befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen Gebühren zu entziehen,