Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

114 XVI. 
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphortelegramme, die 
mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in See (Bordstationen) aus- 
getauschten Telegramme Funkentelegramme. 
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten: 
a. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b. den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung, wie er im 
amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der Nationalität und, im 
Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen 
Signalbuche; 
c. den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte der 
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
Il! Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann die Zahl 
der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff durch die Semaphor- 
oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereitgehalten werden soll. 
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der 
Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, augibt. 
IV Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Seetelegramm dem Empfänger 
aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung 
abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation an- 
gekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungs- 
anstalt durch dienstliche Meldung mit Die Meldung wird, soweit möglich, der Küsten= oder 
Semaphorstation zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgange befördert hat, sonst der 
nächsten Küsten= oder Semaphorstation. 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender 
bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum Morgen des 29. 
Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon dem Absender 
Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küstenstation 
gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur 
Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines solchen Ver- 
langens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitein- 
gerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird 
der Absender davon benachrichtigt. 
VI Als Seetelegramme sind unzulässig: 
a. Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme an 
Schiffe in See),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.