Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVI. 115 
S 
. telegraphische Postanweisungen, 
Telegramme mit Vergleichung, 
Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen die 
für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf den Linien 
des Telegraphennetzes in Frage kommt), 
nachzusendende Telegramme, 
gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes handelt, 
. dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes handelt, 
h. durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter 
solgenden Vorbehalten: 
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit der See- 
telegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben bei Berechnung 
der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen außer Betracht. 
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten, so wird 
die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm 
Anlaß zur Gebührenerstattung gibt. 
— G□ 
1 — 
B.# Besondere Bestimmungen. 
a. Semaphortelegramme. 
VIII Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache oder 
in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs. 
IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen mit 
Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 J für das Telegramm festgesetzt. Diese 
Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, die nach 
den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die an Schiffe 
in See gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme 
vom Empfänger erhoben. 
X Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des inter- 
nationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende Schiff es ver- 
langt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den 
Vorstand der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache übersetzt und ihrer Bestimmung 
zugeführt. 
b. Funkentelegramme. 
XI Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen 
Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
	        
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