120 XVI.
Bekanntmachung.
(Vom 18. Juni 1909.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565) ist
bestimmt worden:
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Eisenbach (Amtsgerichts-
bezirk Neustadt) mit dem 1. Juli 1909 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 18. Juni 1909.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch. Roth.
Verordunung.
(Vom 19. Juni 1909.)
Die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben) betreffend.
Auf Grund der mit Allerhöchsten Staatsministerialentschließungen vom 18. Juli 1892 und
15. März 1902 erteilten Ermächtigung wird unter Aufhebung der Verordnung vom
7. Angust 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 256) verordnet, was folgt:
1. Die zuständige Behörde für Erlassung einer Verfügung oder Anordnung im Sinne
der §8§ 3, 5 Absatz 2, 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Mai 1909,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz=
betrieben), ist das Bezirksamt.
Polizeiverordnungen im Sinne dieser Bestimmungen können im Wege einer bezirks= oder
ortspolizeilichen Vorschrift durch die zu deren Erlassung berechtigten Behörden erlassen werden.
2. Mit Wahrnehmung der Befugnisse der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10
Absatz 1 und 3, sowie mit Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde
nach § 9 Absatz 3 obiger Bekanntmachung, werden die Bezirksämter betraut.
Karlsruhe, den 19 Juni 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. .:
Wiener. Dr. Fecht.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.