Befugnis zur
Erteilung der
Ermächtigung.
Ein-
schränkungen.
Ubschriften von
Parteischriften.
122 XVII.
3. Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durch-
schnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig. Jede angefangene Seite wird voll berechnet.
4. Der Bezug eines Gerichtsschreibereibediensteten für Fertigungen außerhalb der Kanzlei-
stunden darf ohne Genehmigung des Justizministeriums in einem Monat den Betrag von
15 Mark nicht übersteigen.
§3 (2).
Die Ermächtigung zur Fertigung außerhalb der Kanzleistunden erteilt bei den Kollegial-
gerichten und den mit mehr als zwei Richtern besetzten Amtsgerichten der Kanzleivorsteher,
im übrigen der mit der Dienstaufsicht über die Gerichtsschreiberei betraute Amtsrichter.
84(0).
Schreibgebühren für Fertigung außerhalb der Kanzleistunden dürfen nicht gewährt werden:
. in Armensachen und in anderen Fällen, in denen ein Zahlungspflichtiger nicht vor-
handen ist, auf den die Kosten angesetzt werden könnten;
wenn es sich handelt um solche Fertigungen von Protokollen des Gerichtsschreibers, von
Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entschließungen, welche zwar zufolge eines darauf
gerichteten Parteiantrags erteilt werden, deren Anfertigung aber zu dem Prozeß-=
betriebe der Parteien erforderlich ist;)
. wenn Abschriften gefertigt werden sollen, welche zweckmäßiger mittels der Schreib-
maschine hergestellt werden, insbesondere weil mehrere gleichlautende Abschriften mittels
Durchschlags auf einmal gefertigt werden sollen;
d. wenn die Urschrift zwei Seiten nicht übersteigt.
2. Abschriften von Beweisaufnahmeprotokollen und Gutachten (Absatz 1) dürfen nur dann
außerhalb der Kanzleistunden gegen besondere Bezahlung hergestellt werden, wenn die Her-
stellung mittels der Schreibmaschine nicht möglich ist. Liegt eine solche Ausnahme vor, so ist
der Grund der Ermächtigung am Schlusse des monatlichen Schreibgebührenverzeichnisses (§ 6)
anzugeben.
3. Schreibgebühren werden nicht gewährt, wenn die Abschrift oder Ausfertigung auf
mechanischem Wege (Durchdruck mit der Schreibmaschine, UÜberdruck usw.) vervielfältigt wird.
) Iusbesondere:
Abschrift des zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Voll-
streckungsbefehl, einer zu Protokoll des Gerichtsschreibers gegebenen Klage, Ladung, Erklärung, Intervention, Streitwerkündung,
Einspruchs= oder Klagezurücknahme;
Abschrift des Zahlungsbesehls, des Vollstreckungsbefehls, der vor Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellenden Schrift-
stücke, des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, des Arrestbefehls;
Abschrift des Gerichtsschreibereiprotokolls über Privatklage, Berusung und Revision, oder einer dem Privatkläger bekannt
zu machenden Entscheidung.
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§5 2.
1. Werden von schriftlich eingereichten Ladungen, Klagen, Anträgen und sonstigen Er-
klärungen der Parteien und den etwaigen Beilagen dieser Schriftstücke nicht zugleich mit der
Urschrift die erforderlichen Abschriften dem Gerichte übergeben, so sollen die Parteien in der