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Regel zur nachträglichen Überreichung aufgefordert werden. Wird von dieser Aufforderung
abgesehen, oder leisten die Parteien der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
Folge, so werden diese Abschriften gemäß § 2 in der Gerichtsschreiberei gefertigt.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch Anwendung auf Schriftstücke,
welche die Parteien als Beilagen einer zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgegebenen Erklärung
überreichen.
§86 (3).
1. Uber die in den §§ 2, 4 Absatz 2 und § 5 bezeichneten Schriftstücke wird bei jedem Verzeichuung
GFrribta ein Verzeichnis inh dem anliegenden Formular 1 geführt. ra chre t
2. In Spalte 2 dieses Verzeichnisses ist der Gegenstand der Fertigung näher anzugeben ZJon
(„Verhandlungsprotokoll“, „Beweisaufnahmeprotokoll", „Gutachten“, „Beweisurkunde“ u. f. f). 4.
Allgemein gehaltene Angaben wie „Abschrift“, „Protokoll“ oder dergleichen genügen nicht.
3. Die einzelnen Einträge sind von dem Beamten, welcher die Ermächtigung erteilt hat
(§ 3), zu prüfen und in Spalte 7 als richtig zu beurkunden.
87 (9.
Am Ende jeden Monats wird das Verzeichnis abgeschlossen und eine Berechnung der Auszahlung
den aAurnn Fertigern zukommenden Beträge beigefügt. ban chnel,
2. Eine Abschrift desselben wird vom Gerichtsvorstand der Amtskasse zur Auszahlung
übersendet.
3. Der unmittelbare Bezug von Schreibgebühren durch Gerichtsschreibereibedienstete ist
untersagt.
*l 8 (5).
Hinsichtlich der Kosten für Buchdruck und Überdruck sind die hierüber bestehenden besonderen Druc.
Vorschriften zu beachten.)
!) Verordnung des Ministeriums der Finanzen, betressend die sachlichen Amtsunkosten, vom 18. Oktober 1889 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 235.)
§59 (0).
Hinsichtlich der Versendungskosten sind die Verordnung des Ministeriums der Finanzen Versendungs-
vom 7. Dezember 1904, das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend (Gesetzes= und uninsen
Verordnungsblatt 19041 Seite 451) mit Nachtrag vom 11. April 1908 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt 1908 Seite 100), sowie die nachstehenden Bestimmungen (88 10 bis 15) maßgebend.
10 (7).
1. Mit Bezug auf § 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1904, das Post=
Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend, wird bestimmt, daß die Gerichte anch hin= sendungen.
sichtlich der abgehenden Postsendungen, soweit nicht Portoablösung!) stattfindet, wenn irgend
tunlich, von dem Stundungsverfahren Gebrauch zu machen haben.
20.