Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

124 XVII. 
2. Die Gerichte führen jahrweise, jeweils vom 1. Dezember des einen bis 30. November 
nr 2. des anderen Jahres, ein Portostundungsbuch nach angeschlossenem Formular 2, in welches die 
#o— einzelnen Sendungen einzutragen sind. Bei abgehenden Sendungen wird das Porto von dem 
Postannahmebeamten und zwar bezüglich der gewöhnlichen Briefsendungen am Schlusse der 
Einzeleintragungen in einer Summe, bezüglich der übrigen Sendungen dagegen bei jedem 
einzelnen Eintrag in Spalte 4 vermerkt. Wird das für mehrere unfrankiert ankommenden 
Sendungen gestundete Porto von dem Postausgabebeamten in einem Betrage vermerkt, so hat 
das Gericht das Gesamtporto nach den Anschreibungen auf den einzelnen Poststücken in Spalte 3 
zu entziffern. Andernfalls sind die Einzeleintragungen des Postbeamten mit den Auschreibungen 
auf den Poststücken zu vergleichen. Die auf Sendungen mit Nachnahme entfallenden Beträge 
sind in Spalte 5 einzutragen. 
3. Das Portostundungsbuch ist auf Ende jeden Monats hinsichtlich der eingetragenen 
Beträge abzuschließen. Die von der Postanstalt für abgehende und ankommende Sendungen 
gestundeten Beträge werden von dem Gerichtsvorstand auf Grund der von der Postanstalt 
eingereichten Rechnung, auf welcher die Ubereinstimmung des angeforderten Betrags mit dem 
Portostundungsbuch zu bestätigen ist, in den ersten drei Tagen des auf den Schuldigkeitsmonat 
folgenden Monats angewiesen. Die Rechnung der Postanstalt ist der Anweisung 5) anzuschließen. 
4. Die Amtsgerichte erlassen die Anweisung auf die Amtskassen, die Landgerichte Konstanz, 
Waldshut, Freiburg, Offenburg, Mannheim, Heidelberg, Mosbach auf die Finanzämter?) zur 
Zahlung auf Rechnung der Landeshauptkasse, das Landgericht Karlsruhe und das Oberlandes- 
gericht unmittelbar auf die Landeshauptkasse. Wenn sich am Gerichtssitze keine Finangbehörde 
befindet, so kann die Anweisung auf die Steuereinnehmerei des Gerichtssitzes auf Rechnung 
der zahlungspflichtigen Kasse erlassen werden. 
5. Alljährlich auf 1. Dezember ist das Portostundungsbuch unter Feststellung des Jahres- 
aufwands abzuschließen und von den Amtsgerichten den Amtskassen, von den Landgerichten 
und dem Oberlandesgericht der Landeshauptkasse zum Anschluß an die Rechnung zu übersenden. 
6. Wenn besondere Gründe hierzu vorliegen, kann der Portoanfwand vorschüßlich aus der 
Handkasse bestritten werden. Der vorgeschossene Betrag wird der Handkasse auf Anweisung 
des die Aufsicht über dieselbe führenden Nichters allvierteljährlich von den in Absatz 4 genannten 
Finanzbehörden ersetzt. Der Anweisung ist ein nach Formular 2 gefertigtes Verzeichnis 
anzuschließen. 
7. In den Anweisungen (Absatz 4 und 0) ist der reine Portoaufwand, sowie der auf Post- 
nachnahme entfallende Betrag anzugeben. 
8. Etwaige Portoauslagen auf Dienstreisen können von dem Beamten mit den Reisekosten 
angefordert werden. 
*!) Verordnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vom 9. Dezember 
1904, die Ablösung des Postportos betreffend (Gesetzes= und Verordnungeblatt 1700 Seile 182). 
2) Vergleiche § 15. 
5) Unter Finanzamt ist die Bezirkssinanzbehörde verstanden auch da, wo sie den Namen Hauptsteucramt führt
	        
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