Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

126 XVII. 
dem empfangenden einzelnen Richter (Untersuchungsrichter, beauftragten Richter, Amtsrichter) 
gemäß 8 10 Absatz 4 zur Zahlung angewiesen. Die Frachtbriefe werden den Anweisungen 
angeschlossen. 
2. Die Vorschrift des § 10 Absatz 6 findet auf sonstige Bahnsendungen entsprechende An— 
wendung. Der Anweisung sind die Frachtbriefe anzuschließen. 
Anweisung der 8 15. 
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W, Formular 5 zu benützen. 
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*P § 16 (10). 
Eiurückungen. 1. Von allen Bekanntmachungen der Gerichte in öffentlichen Blättern sollen die Verleger 
Algemeines, derselben dem Einsender der Bekanntmachung ein Belegblatt und eine Einrückungskostenrechnung 
übersenden. 
2. Die Verleger der Blätter, welche sich nicht am gleichen Orte mit dem die Bekannt- 
machung erlassenden Gerichte befinden, können bei Übersendung des Belegs und der Rechnung 
die Einrückungskosten sofort im Wege der Postnachnahme erheben. 
3. Sofern hiernach eine Erhebung der Kosten mittels Postnachnahme statthaft ist, hat das 
Gericht bei Einsendung der Bekanntmachung darauf hinzuweisen. 
4 Wenn die Erhebung der zu zahlenden Einrückungskosten nicht mittels Postnachnahme 
erfolgt ist, weist der Vorsitzende des Gerichts oder der einzelne Richter, der die Bekanntmachung 
veranlaßt hat, nach Empfang der Rechnung die Kosten an. Die Anweisung erfolgt, wenn der 
Bezugsberechtigte im Großherzogtum wohnt, auf die Steuereinnehmerei seines Wohnsitzes, 
andernfalls auf die Amtskasse des Gerichtssitzes und zwar in beiden Fällen in Form eines 
auf die Rechnung selbst zu setzenden Vermerks. 
5. Die Vorstände von Gerichten, welche häufig Bekanntmachungen in öffentlichen Blättern 
erlassen, können mit den Verlegern monatliche Zahlung der Einrückungskosten vereinbaren. In 
diesem Falle bedarf es der Einsendung einer Kostenrechnung nach jeder Bekanntmachung nicht, 
auch ist die Erhebung der Kosten durch Postnachnahme unzulässig; es tritt vielmehr folgendes 
Verfahren ein: 
a. Die Verleger übersenden in den ersten Tagen jeden Monats dem Gerichte eine nach 
u#d 6. Formular 6 aufgestellte Rechnung über sämtliche im vorhergegangenen Monate voll- 
Jr -— zogenen Bekanntmachungen. 
b. Der Kostenbeamte des Gerichts prüft die Rechnung, vergleicht sie insbesondere mit den 
einschlägigen Akten, stellt nötigenfas erstere richtig, beurkundet die Prüfung und Richtig- 
keit beziehungsweise Richtigstellung auf derselben und zieht die nötigen Vermerke zu 
den Akten, in welchen die einzelnen Bekanntmachungen verfügt sind, aus. 
C. Darauf übersendet der Gerichtsvorstand die Rechnung an die Steuereinnehmerei oder 
Amtskasse zur Auszahlung des festgestellten Betrags (Absatz 4).
	        
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