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817 (12).
1. Die Verleger der badischen „Amtlichen Verkündigungsblätter“ sind verpflichtet, alle Besondere
öffentlichen Bekanntmachungen der Verwaltungs= und Gerichtsbehörden, deren Kosten der Staats- ga n
kasse zur Last fallen würden, ohne Vergütung aufzunehmen, sofern die Bekanntmachung nicht Ver-
rein fiskalische oder wirtschaftliche Angelegenheiten betrifft. endigmnge-
2. Steht solche Gebührenfreiheit bei Einsendung der Bekanntmachung schon fest (z. B. in
einer Angelegenheit des allgemeinen Dienstes), so ist auf der Bekanntmachung zu bemerken:
„Zur gebührenfreien Aufnahme".
3. Ist der Antragsteller zum Armenrechte zugelassen oder gemäß 8 120 Zivilprozeßord-
nung von der Kostenzahlung einstweilen befreit, so ist die Bekanntmachung bei der Einsendung
mit der Bezeichnung „Armensache“ zu versehen. In solchem Falle wird die Einrückungsgebühr
erst dann angewiesen, wenn dieselbe von einer zahlungspflichtigen Gegenpartei oder von der
armen Partei selbst, nachdem letztere zu Vermögen gelangt ist, wieder erhoben worden ist.
Werden solche Einrückungsgebühren auf die zahlungspflichtige Gegenpartei oder — vergleiche
§ 96 — auf die zu Vermögen gelangte arme Partei in das Kostenregister aufgenommen, so
ist hievon das Finanzamt in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, vom Eingang derselben
Nachricht zu geben.
4. Die Einrückungsgebühren für Bekanntmachungen in Strafsachen gelangen erst dann
zur Anweisung, wenn die Kosten eingegangen sind. Satz 3 des Absatzes 3 findet Anwendung.)
5. In diesen Fällen (Absatz 1 bis 4) wird den „Amtlichen Verkündigungsblättern“ jeden-
falls die Portoauslage und das Belegblatt vergütet. Sie sind nicht berechtigt, Einrückungs-
kosten mittels Postnachnahme zu erheben.
6. Im übrigen finden auch auf „Amtliche Verkündigungsblätter" die Vorschriften des
§ 16 Anwendung.
!) Vergleiche auch 8 133 Absatz 8.
#18 (13).
1. Der im einzelnen Falle Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Betrag ist gemäß Zeugen und
§ 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige!) durch das Gericht oder den -
Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, festzusetzen. Festsetzung des
2. Insofern sich bei der Festsetzung über den amtlichen Charakter der Verrichtung), über Betrags der
die Notwendigkeit des Geschäfts oder über die Höhe der Gebühr Bedenken ergeben, wird den heugen, vder
Gerichten im Interesse der Staatskasse und zur Abschneidung nachträglicher Beschwerden seitens verständigen-
der zuständigen Verwaltungsbehörde ) empfohlen, die betreffende Fachbehörde zuvor gutachtlich geböhr-.
zu vernehmen und zu diesem Behufe namentlich auch bezüglich der Gebühren der Gesundheits-
beamten in den geeigneten Fällen das Gutachten des landgerichtlichen Medizinalreferenten be-
ziehungsweise des Medizinalreferenten des Verwaltungshofs einzuholen.
3. In Strafsachen vom Angeklagten, Privatkläger oder Nebenkläger unmittelbar geladenen
Zeugen oder Sachverständigen!) werden, wenn nicht der Fall des § 219 Absatz 3 der Straf-
prozeßordnung vorliegt, Gebühren aus der Staatskasse nur bis zum Betrage des etwa hinter-
legten Vorschusses (§ 122) bezahlt.