Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 129 
3. Die Gebührenzahlungsstelle erhält von der Steuereinnehmerei Vorschüsse und zahlt 
daraus die Anweisungen. Um die Verwendung der erhaltenen Vorschüsse stets ersichtlich zu 
machen, sind über den Empfang und die hierauf ausbezahlten Gebühren sowohl seitens der 
Steuereinnehmerei als auch seitens der Gebührenzahlungsstelle fortlaufende Aufzeichnungen in 
Form eines Abrechnungsbuchs unter Beachtung der hierwegen von der Bezirkssteuerbehörde 
gegebenen Weisung zu führen. 
4. Über die eingelösten Anweisungen hat die Gebührenzahlungsstelle Verzeichnisse nach 
näherer Anordnung der Bezirkssteuerbehörde zu führen. 
5. Allmonatlich rechnet die Gebührenzahlungsstelle mit der Steuereinnehmerei ab, wobei 
sie an diese die quittierten Anweisungen abliefert. 
6. Für die Besorgung dieses Nebendienstes erhält der Verwalter der Gebührenzahlungs- 
stelle eine von der Steuerdirektion im Benehmen mit dem Justizministerium festzusetzende Ver- 
gütung, welche in einer bestimmten Bauschsumme oder in Auszahlungsgebühren bestehen kann. 
7. Der Zahlungsstellenverwalter steht hinsichtlich des Dienstes der Gebührenzahlungsstelle 
auch unter der Aufsicht der Bezirkssteuerbehörde und der Steuerdirektion. 
!) 8 10 der Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 18. Oktober 1889, die sachlichen Amtsunkosten betressend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 235). 
821. (145). 
.Zur Ausstellung der Gebührenanweisungen auf die Steuereinnehmerei sind berechtigt: Berechtigung 
a. Richter; ferner ssurndinet 
beim Oberlandesgericht und den Landgerichten, wenn die Festsetzung der Gebühren Gebühren 
durch das Gericht erfolgt, die vom Präsidenten hierzu bestimmten Gerichtsschreiberei- anweisungen. 
beamten; 
. bei den Amtsgerichten, soweit es sich um Gebühren der zu Schöffengerichtssitzungen 
geladenen Zeugen und Sachverständigen handelt, der zuständige Gerichtsschreibereibeamte. 
2. Dem Gerichtsschreibereibeamten, welchem die Aufbewahrung der Anweisungshefte (§ 23) 
obliegt, darf die Ermächtigung zur Ausstellung von Anweisungen nicht erteilt werden. 
3. Welcher Gerichtsschreibereibeamte in den Fällen 1 b und c zur Ausstellung von An- 
weisungen berechtigt ist, ist zu den Generalakten zu vermerken. 
4. Die Anweisungen auf die Amtskasse (§ 19 Absatz 3) werden stets von dem Gerichts- 
vorsitzenden oder einzelnen Nichter unterschrieben. 
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–22. (14 b). Gestalt und 
1. Die Gebührenanweisungen auf die Steuereinnehmerei sind nach den angeschlossenen Formu- es dene 
laren 7 und l auf weißes Papier auszustellen, das für Strafsachen mit einem roten, für die Gebühren- 
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit einem anweisungen. 
blauen, je ein Zentimeter breiten Streifen am rechten Nande versehen ist. eruular 
— 
Gesetzes= und Berordnungsblatt 1909. 21
	        
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