Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 131 
Rückseite der Anweisung mittels der Worte: „Für mich aun " (Bezeichnung desjenigen, 
auf welchen übertragen wird) unter Beifügung von Ort und Zeit sowie der Unterschrift des 
übertragenden Berechtigten vermerkt und mittels Hinzufügung der Worte: „Zur Beglaubigung" 
sowie der Unterschrift des Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt. 
§ 25 (152). 
1. Macht ein Bezugsberechtigter glaubhaft, daß er die Anweisung verloren habe, so kann 
ihm eine zweite Anweisung ausgestellt werden. 
2. Ist die ausgestellte Anweisung Doppelschrift einer verloren gegangenen früheren An- 
weisung, so ist dies auf der Anweisung und im Anweisungsverzeichnis zu vermerken. 
3. Ist eine Anweisung deshalb ungültig geworden, weil sie nicht rechtzeitig der Steuer- 
einnehmerei übergeben worden ist, so ist keine Doppelschrift zu erteilen, sondern auf der An- 
weisung lediglich ein Vermerk über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer anzubringen. 
§ 26 (15b). 
1. Sind Formulare in Verlust geraten, so ist dem Justizministerium unter Darlegung 
des Sachethaits Bericht zu erstatten. 
2. Wird ein Formular unbrauchbar, so ist dies von dem anweisungsberechtigten Beaniten 
auf dem Anweisungsverzeichnis zu vermerken. Das Formular ist nach Abschneiden der rechten 
unteren Ecke dem Anweisungsverzeichnis anzuschließen. 
§27 (16). 
1. Über den Antrag geladener Zeugen und Sachverständigen auf Bewilligung eines Vor- 
schusses wegen weiterer Entfernung") oder aus anderen besonders geltend gemachten Gründen 
entscheidet das Gericht oder der Richter, zu welchem die Ladung erfolgt ist. 
2. Kann der vor ein badisches Gericht Geladene auf diesem Wege nicht mehr rechtzeitig 
in den Besitz des Vorschusses gelangen, so ist auch das Amtsgericht seines Wohnortes zur 
Anweisung eines Reisekostenvorschusses an denselben ermächtigt, jedoch nur unter der Voraus- 
setzung, daß er durch Vorlegung der ihm zugegangenen Fertigung die Ladung und weiter sein 
Unvermögen, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, glaubhaft macht. Das Amts- 
gericht hat eine solche Anweisung auf der Ladung zu vermerken und von derselben das Gericht, 
vor welches die Ladung erfolgt ist, unter Übersendung der bei ihm erwachsenen Aktenstücke 
alsbald in Kenntnis zu setzen. 
3. Die Anweisung des bewilligten Vorschusses geschieht, wenn der Wohnort des Geladenen 
innerhalb des Großherzogtums gelegen ist, unter Verwendung des Formulars 7 auf die Steuer- 
einnehmerei an diesem Wohnorte oder auch, im Falle des Absatzes 2, auf die Steuereinnehmerei 
am Sitze des bewilligenden Amtsgerichts; wenn der Wohnort des Geladenen außerhalb des 
Großherzogtums gelegen ist, auf die Amtskasse des Gerichtssitzes. 
4. Bleibt die festgesetzte Gebühr des Geladenen:) hinter dem Betrag des bewilligten Vor- 
schusses zurück, so ersucht das Gericht oder der Richter (Absatz 1) vdie Amtskase, welche der 
Verfahren bri 
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