Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

136 XVII. 
§39 (29). 
Auweisung der 1. Iu den Anweisungen für die Begleiter der gewöhnlichen Schube sind die Gebühren 
Schubkosten, und Auslagen derselben unter Bezeichnung der Strecke des Trausports, auf welcher dieselben 
entstanden sind, gesondert anzugeben. 
2. In den Anweisungen für die Begleitung des Gefangenenwagens (§ 37) ist der ange- 
wiesene Betrag auf Grund des angeschlossenen Forderungszettels nur summarisch aufzunehmen. 
840 (30). 
Schubliste. 1. Bei jedem Amtsgericht ist nach dem beiliegenden Formular 12 eine fortlaufende 
Jornular 12. Schubliste zu führen. 
F–e 2. Die Behörde der inländischen Anfangsstation, d. h. dasjenige Amtsgericht, welches den 
Schub innerhalb Landes zuerst anordnet, sei es nun, daß derselbe hier überhaupt erst seinen 
Anfang nimmt, oder daß er innerhalb des Staatsgebiets fortgesetzt wird, trägt denselben nach 
der Zeitfolge der Vorführung in seine Schubliste ein. 
3. Hat das Amtsgericht, an welches der Schübling auf der inländischen Endstation abge- 
liefert wird, für die Erledigung des Kostenpunktes zu sorgen (§§ 131, 138, 140), so ist von 
dieser Behörde der Schub ebenfalls in ihre Schubliste einzutragen. 
4. Die Schubliste ist jahrgangsweise zu führen und am Schlusse des Jahres abzuschließen. 
5. Diejenigen Einträge, welchen bis Ende März der Nachweis der Erledigung (§ 126 
Absatz 4) noch nicht beigesetzt werden kann, sind in die Schubliste des neuen Jahrgangs als 
erste Abteilung derselben zu übertragen und mit dem Hinweise auf diesen Übertrag zu versehen. 
11 6.). 
Schuokosten. 1. Das Gericht der inländischen Anfangsstation hat jedem Schubbefehle eine danon 
achweisung trennbare Schubkostennachweisung nach Formular 13 beizufügen und solche mit der Nummer 
des Eintrags in seiner Schubliste zu versehen. 
2. In diese Nachweisung ist zunächst der Name und Geburtsort des Schüblings, der 
Anfangspunkt und das Endziel des Schubes, die Veranlassung desselben, sowie Datum und 
Nummer des bezüglichen Ersuchschreibens einzutragen. 
3. Sodann hat das Gericht der Anfangsstation der Nachweisung unter Angabe des etwa 
mitgegebenen Schuöbegleiters den Weg beizusetzen, welchen der Schub innerhalb des Landes 
einzuhalten hat. Soweit hierbei der Gefangenenwagen der Eisenbahn benützt werden soll, ist 
dieses ausdrücklich zu bemerken. 
4. Sämtliche im Verlaufe des Schubes erwachsenden Kosten!) sind von der auweisenden 
Behörde in der Schubkostennachweisung nach Anleitung des Formulars 13 gesondert anzu- 
geben, so daß aus derselben am Schlusse des Schubes sowohl der Gesamtbetrag der 
erwachsenen Kosten, als auch die von den einzelnen Behörden angewiesenen Beträge ersehen 
werden können.)
	        
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