Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

138 XVII. 
8 4 (34). 
Begleitung Gebühren für Begleitung Verhafteter innerhalb eines Gerichtsbezirks!) werden in ent- 
* sprechender Anwendung der §§ 19 bis 25 angewiesen. Gegenüber Gendarmeriebediensteten ist 
eines Ge= nach § 47 zu verfahren.) 
richtebezirkk. — * « 
1)Vekokantng,bettencnddicGebt-IhrenfüchrhafmuqeuInsdBegleitungVctljaftcter,vom24.Oktobek1874(Gcicycs- 
und Verordnungsblatt 1892 Seite 23) § 2 und vom 29. August 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 406). 
2) Die genannten Verordnungen § 3. 
* 5 (35). 
Verhaftungs= 1. Verhaftungsgebühren!) bewilligt der Verwaltungshof. 
gebühren. 2. Wenn der Verwaltungshof den Ansatz oder die Höhe einer vom Gerichte beantragten 
Verhaftungsgebühr beanstandet, so wird er zunächst das Gericht zur Begründung des Ansatzes 
auffordern. Tritt er hierauf dessen Ausführungen nicht bei, so erstattet er Vorlage an das 
Justizministerium. 
3. Von der Bewilligung wird das Gericht zum Zwecke der Wiedererhebung von einer 
zahlungspflichtigen Person in Kenntnis gesetzt. 
1) Verordnung, betreffend die Gebühren für Verhaftungen und Begleitung Verhafieter, vom 24. Oklober 1874 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1892 Seite 23) 8 4. 
§46 (36). 
Entdeckung Belohnungen für Entdeckung von Verbrechern bewilligt das Justizministerium. 
von 
Verbrechern. 8 47 (37) 
Dienstreise- 1. Dienstreisekosten, welche Gendarmen anzusprechen haben, werden auf Vorlage eines vom 
closten der Bezirkskommando als richtig bescheinigten Forderungszettels in entsprechender Anwendung der 
§8 19 bis 25 zur Zahlung angewiesen. Die Bescheinigung der Richtigkeit des Forderungs- 
zettels erfolgt durch das Bezirkskommando auch dann, wenn es sich um Dienstverrichtungen 
des Bezirkskommandanten selbst handelt. 
2. Der Forderungszettel ist bei den Akten zu behalten. 
3. Ist der Auftrag von einem nicht badischen Gerichte oder Staatsanwalte unmittelbar 
an die badische Gendarmerie gelangt, so ist zur Anweisung der dem tätig gewordenen Gen- 
darmeriebediensteten zukommenden Dienstreisekosten das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk 
der Bedienstete zur Zeit der Verrichtung des Auftrags stationiert ist. 
48 (38). 
Verpslegungs= Die Anweisung der Verpflegungsgebühren (Abwartgebühr, Kostgeld, Zubereitungsgebühr) 
Jud abn der mit der Besorgung des Gefängnisdienstes betrauten Amtsgerichtsdiener sowie der Abwart- 
« gebühren der Aufseher in Amtsgefängnissen mit Selbstbereitung der Kost (Kostregie, zurzeit 
in Konstanz, Freiburg, Offenburg, Rastatt, Karlsruhe, Pforzheim, Bruchsal, Heidelberg, 
Mannheim) erfolgt nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.