Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

140 XVII. 
4. Im übrigen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung auf Verrichtungen 
öffentlicher Bediensteter, die zu deren Amtspflichten gehören. 
1) Landesherrliche Verordnung vom 23. Jannar 1909 (Geseßes= und Verordunngsblatt Seite 9). 
2) § 3 der Verordnung vom 28. Februar 1882, den Verkehr mit Nahrungs und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegen- 
sländen betresfend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 30) und Anlage zur Verordnung gleichen Betreffs vom 21. Mai 1906, 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 92). 
3) Diese Verordnung § 133 Absatz 8. 
8 52 (42). 
Auslagenersab Ist der Staatstasse der Ersatz von Auslagen an einem freigesprochenen oder außer Ver— 
au Frei, folgung gesetzten Angeschuldigten!) oder an einen Beschuldigten?) auferlegt worden, so hat das 
roch . . . . .. . . 
gilt-TUTT- Gericht erster Instanz die Zahlung im Wege einer Mitteilung an die Amtskasse zu bewirken. 
eig 9 Strafprozeordnung 8 499 Absab 2. 
2) Strafprozeßordnung § 505. 
§ 53 (43). 
Sonstige 1. Ergeben sich Auslagen, für deren Behandlung besondere Vorschriften nicht bestehen, 
Auslagen. so ist eine Berechnung derselben dem Verwaltungshofe zum Zwecke der Zahlungsanweisung auf 
eine Amtskasse mitzuteilen. 
2. Diese Mitteilung kann schon vor Beendigung des Verfahreuns erfolgen. 
54 (44). 
Anweisungs- 1. Die gerichtlichen Akten müssen jede Anweisung auf eine Staatskasse nach Grund und 
zd ndsaen Betrag ersehen lassen. 
· 2. Wenn Zeugen oder Sachverständige bei ihrer Vernehmung eine Anweisung nicht 
erhalten, ist dies in den Akten unter Angabe des Grundes zu vermerken. 
§ 55 (45). 
Felichungvon Gebühren und Auslagen, die nicht durch die Staatskasse laufen:), werden in gerichtlichen 
Gebühren die Sachen nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen unter bestimmter Bezeichnung des 
nicht durch die Zahlungspflichtigen gerichtlich festgesetzt. 
Staatskasse 
laufen. 1) Vergleiche Rechtspolizeigeset § 21, Kostengesetz 8 120. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtshilfekosten. 
§ 56. 
Grundsat. 1. Die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistungen in gericht- 
lichen Angelegenheiten zwischen Gerichten verschiedener deutscher Bundesstaaten sowie des Reichs- 
lands Elsaß-Lothringen richtet sich nach § 165 Gerichtsverfassungsgesetz und der zwischen den 
Regierungen sämtlicher Vundesstaaten getroffenen Vereinbarung.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.