Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

142 XVII. 
3. Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe demnächst in eine Gesamtstrase einbezogen, deren 
Vollstreckung von einem anderen Bundesstaate zu übernehmen ist, so findet eine Erstatlung von Kosten für die Vollstreckung 
der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafe nicht statt. 
4. In Ausnahmesällen, insbesondere wenn die Übernahme der Strafvollstreckung in einer dem ordnungsmäßigen Gange 
der Geschäfte nicht entsprechenden Weise verzögert worden sein sollte, bleibt eine Verständigung der beteiligten Bundesstaalen 
darüber vorbehalten, inwieweit eine Erstattung der Kosten der Strajvollstreckung staltzufinden hat. 
B. Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, an welchen verschiedene Bundesstaaten beteiligt sind, durch 
bürgerliche Behörden. 
Sind bei der Vollstreckung einer gegen eine Militärperson erkannten Gesamtstrase mehrere Bundesstaaten mit einem 
gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die Kosten der Strafvollstreckung von den mehreren höchstbeteiligten 
Siaaten zu gleichen Teilen getragen; als Kosten werden jedoch nur bare Auslagen in Rechnung gestellt. Im übrigen sindet 
eine Erstaltung von Kosten nicht statt. 
III. Vollstreckung der Untersuchungshaft. 
1. Wird ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigler zum Zwecke der Strafversolgung an einen anderen Bundes- 
staat abgeliefert, so hat dieser die durch die Untersuchungshaft und die Ablieferung entstandenen Kosten dem abliefernden Staale 
zu ersetzen. Auf den Umfang der zu erstattenden Kosten finden die unter I A Nr. 2 aufgestellten Grundsätze entsprechende 
Anwendung. 
2. Auch wenn es nicht zur Ablieferung kommt, findet eine Erstattung der Kosten gemäß Ziffer 1 statt, sofern die Unter- 
suchungshaft oder ihre Fortdauer auf Antrag der Staatsanwaltschaft des anderen Bundesstaats angeordnet worden oder die 
Anorduung durch das Gericht des anderen Bundesstaats erfolgt ist. 
IV. Untersuchungshandlungen gemäß § 160 der Strasprozeßordnung. 
Gehört in den Fällen des § 160 der Strasprozeßordnung das Gericht, welches die Untersuchungshandlung vornimmt, 
einem anderen Bundesstaat als die das vorbereitende Verfahren leitende Behörde an, so findet eine Erstattung der Kosten, 
welche durch die Vornahme der beantragten Untersuchungshandlung entstanden sind, nicht statt. 
Der Betrag der Kosten wird der antragstellenden Behörde mitgeteilt. Das Recht dieser Behörde, die Kosten von der 
zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt. 
V. Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaates. 
A. 1. Wird zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit entstanden sind, 
Beistand zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten gewährt, so findet eine Erstattung der durch die Beistandsleistung 
entstandenen Kosten nicht statt (vergleiche § 4 Absatz 2 der Anweisung des Bundesrats vom 23 April 1880, Zentralblatt für 
das Deutsche Reich Seite 278). 
2. Als durch die Beistandsleistung entstanden sind auch die Kosten für einen von dem ersuchten Bundesstaat im Ver- 
waltungszwangsverfahren herbeigeführten Offenbarungseid sowie für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der Kosten 
und für deren demnächstige Löschung anzusehen. Dagegen erstreckt sich die Beistandsleistung nicht auf die Vertrelung in 
Rechtsstreitigkeiten, die Dritten gegenüber durch das Zwangsvollstreckungsverfahren veranlaßt werden, oder auf die Vertretung 
in Konkursen; ist jedoch ein Termin in einem anderen Bundesstaate wahrzunehmen, so ist auf Ersuchen ein Beamter dieses 
Bundesstaates mit der Wahrnehmung des Termins auf Grund einer Vollmacht der ersuchenden Behörde zu beauftragen; in 
diesem Falle sind die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden baren Auslagen zu erstatten. 
3. Das von der ersuchten Behörde mit den Kosten eingezogene Porto für das Ersuchungsschreiben ist der ersuchenden 
Behörde nicht zu erstatten (Nr. 3 der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. Angust 1870, betreffend die portopflichtige 
Korrespondenz zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten — Bundesgesetzblatt Seite 514 —). 
4. Bei Einziehung der Kosten hat die ersuchte Behörde neben dem Übersendungsporto auch das elwa erwachsende Bestell= 
geld für die Zahlungsübermitlelung an den ersuchenden Staat einzuziehen. 
B. Wegen der Einziehung von Kosten, welche dem anderen Bundesstaat in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit oder in Grundbuchsachen entstanden sind, gelten dieselben Vorschriften wie bezüglich der Kosten in Angelegenheiten der 
streitigen Gerichtsbarkeit. Die Grundsätze zu 1B Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
VI. Schlußbestimmungen. 
1. Soweit nach den vorstehenden Grundsäteen Kosten erstattet werden, sind für ihre Berechnung die in dem erstattungs- 
berechtigten Staate geltenden Vorschriften maßgebend. 
2. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das Reichsland Elsaß-Lothringen 
3. Die Vorschriften über die Zuziehung von Sachverständigen, die in einem anderen Bundesstaate wohnen, bleiben unberührt. 
1. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Sachen zur Anwendung zu bringen, in denen die Rechtshilfe oder sonstige 
Beistandsleistung am 1. April 1907 noch nicht oder nicht vollständig geleistet war.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.