Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

144 XVII. 
g 60. 
Schreib- Bei Notariaten werden Schreibgebühren für außerhalb der Kanzleistunden gefertigte 
gebührenbezug? iste sferti I ; »wissi 
heswennhen Abschriften und Ausfertigungen!) nicht bewilligt. 
beamte. ½n Diese Verordnung 88 2 bis 7. 
§ 61 (51). 
Auslagen bei 1. Auslagen, welche bei Führung des Amtes als Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker, 
Neben: Nachlaßpfleger und Nachlaßverwalter (Verwaltungen im Sinne des § 51 b, c des Rechts- 
heschaften polizeigesetzes, in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 183) erwachsen, dürfen nicht auf die Staatskasse angewiesen werden.) 
2. Bei Nebengeschäften anderer Art (Nebengeschäfte ohne Verwaltung) ") geschieht die 
Zahlung der Auslagen aus der Staatskasse unter der Voraussetzung, daß sie bei ihr wieder 
eingehen.) Die Auslagen können daher zwar wie bei amtlichen Geschäften auf die Staats- 
kasse angewiesen werden, der Notar hat aber der Staatskasse den von ihr bezahlten Auslagen- 
betrag zu ersetzen, soweit sich in der Folge dessen Unbeibringlichkeit ergibt.) 
I) Vergleiche diese Verordnung § 154. 
2) Rechtspolizeigese# § 51 a (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1902, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183). 
Vergleiche Allgemeine Ausführungsverordnung vom 11. November 1899 1 Gesetes= und Verordnungsblatt Seite 521) 
# 56 Absat 2. 
4) Vergleiche diese Verordnung § 151 Absatz 2, § 156 Absatz 3, & 166. 
§ 62 (5). 
Kosten aus- 1. Über die den Notariatsbeamten für auswärtige Geschäfte zukommenden Vergütungen 
zwrihe sind jeweils für einen Monat Verzeichnisse aufzustellen. 
u. 2. In den Verzeichnissen sind die behufs Erledigung von Nebengeschäften gemachten 
— —— in der Bemerkungsspalte als solche kenntlich zu machen. 
3. Werden Dienstreisekosten für einen Kanzleibeamten berechnet, so ist am Fuße der 
Kostenaufstellung oder in einer Anlage die Notwendigkeit der Mitnahme des Kanzleibeamten 
darzulegen. In der Bemerkungsspalte ist hierauf zu verweisen. 
4. Die Verzeichnisse sind innerhalb der ersten Hälfte des nächsten Monats dem Ver- 
waltungshofe vorzulegen. 
5. In die Verzeichnisse sind auch die Fuhrkostenrechnungen aufzunehmen. 
6. Bei den Akten des Notariats ist eine Fertigung jedes der Verzeichnisse zurückzu- 
behalten. 
7. Die Reisekostenverzeichnisse sind nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann aufzu- 
stellen und vorzulegen, wenn die Aufwandsentschädigung oder der Reisekostenersatz durch 
Bauschbeträge in der Art erfolgt, daß die geordnete Aufwandsentschädigung oder der 
Ersatz des tatsächlichen Reisekostenaufwands innerhalb eines Zeitraums nur bis zu einem be- 
stimmten Betrag geleistet wird. In die Verzeichnisse sind auch in diesem Falle alle Dienst- 
reisen aufzunehmen, auch wenn schon durch einen Teil der gemachten Reisen der Anspruch
	        
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