Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 145 
auf Auszahlung des ganzen auf den Monat entfallenden Betrags der Bauschsumme begründet 
wird. Ist die Bauschsumme nur für einen Teil der Distriktsgemeinden bewilligt, so ist für 
diese und für die übrigen Gemeinden je ein besonderes Verzeichnis zu führen. 
63 (52)). 
1. Bei Notariatsgeschäften tätig werdende Gemeindebehörden, Gemeindebeamte, Ge-Bezüge von 
meindebedienstete, öffentliche Schätzer und Hilfspersonen ) haben die ihnen zukommenden Kosten ——N 
sowohl auf den Urschriften als auf den Ausfertigungen einzeln zu verzeichnen. Diese Vor= dergleichen. 
schrift findet insbesondere auch Anwendung auf Berichte, Protokolle und dergleichen der Aedenen 
genannten Personen. Die Notariate haben auf die Ergänzung der die erforderlichen Angaben · 
nicht enthaltenden Berichte, Protokolle und dergleichen hinzuwirken. 
2. Außerdem haben die in Absatz 1 bezeichneten Behörden u. s. w. Forderungszettel, die 
den Betrag der Gebühren, im einzelnen entziffert, unter Begründung des Gebührenansatzes 
angeben, dem Notariat einzureichen. Mehrere am selben Geschäft tätig Gewesene können einen 
gemeinsamen Forderungszettel einreichen. Für die Anforderung wird die Benützung des bei— 
liegenden Formulars 15 empfohlen. doruular 5 
3. Das Notariat prüft die Forderungszettel an der Hand der Akten, stellt sie, semeit 
erforderlich, richtig, ergänzt sie durch Beifügung des Namens, Berufs und Wohnorts des 
Zahlungspflichtigen und setzt auf dem Forderungszettel den Betrag der Gebühren fest. Daß 
dies geschehen, ist in den Akten unter Angabe der festgesetzten Beträge zu vermerken. Es 
genügt die Angabe des Gesamtbetrags, wenn die Festsetzung der Gebühren der Gebührenan= 
forderung entsprechend erfolgt. 
1) Badisches Kostengesetz 55 115 ff. und Kostenverordnung (Gesetzes= und Verordnungsblalt 1909 Seite 4) 88 101 bis 107. 
§64 (52). 
1. Die von Gemeindebehörden, Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten sowie die von Auwessung der 
öffentlichen Schätzern, soweit sie zugleich Mitglieder des Ortsgerichts sind und ihnen bei dem rchsgoliaf. 
gleichen Geschäft gleichzeitig Bezüge für Verrichtungen als Ortsgerichtsmitglieder und für lichen 
solche als öffentliche Schätzer anzuweisen sind, zufolge ihrer Tätigkeit bei rechtspolizei= eschten. 
lichen Geschäften aufgestellten Forderungszettel werden vom Notariat nach Beifügung des 
Zahlungspflichtigen und Festsetzung des Betrags der Gebühr dem Bezugsberechtigten zurück- 
gegeben. 
2. Daß die Ausfolgung der mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Gebührenforderungs- 
zettel an den Bezugsberechtigten erfolgt ist, ist in den Akten des Notariats zu vermerken. 
3. Der Bezugsberechtigte legt den Zettel dem Gemeinderat (dem Stadtrat, der städtischen 
Kommission) vor behufs Anweisung des Rechners zur Erhebung bei dem Gebührenpflichtigen 
und Auszahlung an den Bezugsberechtigten.) 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1909 23
	        
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