Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Ansatz= und 
Einzugs- 
behörde. 
Ansetendes 
Gericht. 
148 XVII. 
sichtlich dieser Kosten, sobald über deren Tragung entschieden ist, wie hinsichtlich der bei ihm 
selbst erwachsenen (8 125 Absatz 2). 
4. Diese Behandlung durch das Gericht erstreckt sich auch auf die in einem vorgängigen 
Verfahren vor den Polizei= oder Verwaltungsbehörden entstandenen Kosten. Die Staats- 
anwaltschaft übergibt das von diesen Behörden ihr übersandte Kostenverzeichnis zutreffenden 
Falls mit den Akten dem Gericht. 
5. Wegen der Strafvollzugskosten ist 127, wegen der Sicherung des Kostenersatzes § 129, 
wegen der Kosten in Verwaltungsangelegenheiten § 187 zu vergleichen. 
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Zweiter Teil. 
Ansatz und Erhebung der Kosten. 
Erster Abschnitt. 
Bei badischen Gerichten erwachsene und innerhalb des Großherzogtums einzuziehende Kosten. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 72 (57). 
1. Der Ansatz der zu erhebenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erfolgt durch 
die Gerichte, der Einzug derselben durch die Finanzämter. 
2. Werden Gerichtskosten von einem außerhalb des Großherzogtums wohnhaften Pflichtigen 
an das Gericht bezahlt, so hat dieses den bar eingehenden Betrag anzunehmen und sofort an 
das zur Erhebung des Betrages zuständige Finanzamt abzuliefern. 
3. Erfolgt die Bezahlung an das Gericht mittels Postanweisung, so ist die Postanweisung 
durch einen vom Richter oder Gerichtsvorsitzenden unterzeichneten Vermerk auf derselben dem 
zuständigen Finanzamt oder, falls dieses seinen Sitz nicht am Gerichtssitze hat, der Steuer- 
einnehmerei des Gerichtssitzes zu überweisen. Die Überweisung ist in den Akten zu vermerken. 
Erfolgt die Uberweisung an die Steuereinnehmerei, so ist das Finanzamt hiervon alsbald zu 
verständigen. 
4. Soweit das bezugsberechtigte Finanzamt dem Postgiroverkehr angeschlossen ist, sind die 
bei Gericht eingehenden Postanweisungen mit der Beurkundung der Bezugsberechtigung des 
Finanzamts unmittelbar der Poststelle zur Gutschrift des überwiesenen Betrags auf Rechnung 
des Finanzamts zurückzusenden. 
5. In allen Fällen ist die Empfangsbestätigung des Finanzamts zu den Akten zu bringen. 
Der-Vollzug ist vom Richter oder vom Gerichtsvorsitzenden in geeigneter Weise zu überwachen. 
8 73 658). 
1. Der Ansatz der Kosten erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtsangelegenheit 
anhängig ist, wenn auch dieselben bei einem ersuchten Gerichte durch Rechtshilfeleistung ent- 
standen sind oder die Angelegenheit früher bei einer anderen Behörde anhängig war.
	        
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