Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

152 XVII. 
882 (65). 
Postauslagen. Hinsichtlich des Wiedereinzugs des Portos und dergleichen für die Staatskasse sind neben den 
Allgemeines. Bestimmungen dieser Verordnung die hierüber erlassenen besonderen Vorschriften!) zu beachten. 
— 5 Diese Verordnung § 9. 
8 83 (66). 
Postauslagen 1. Die durch Übersendung von Gebührenanweisungen, durch Benachrichtigung des Be- 
Ix wegen rechtigten und durch Übersendung des angewiesenen Betrags entstehenden Portoauslagen hat 
mwenungen das Gericht in gleicher Weise wie sonstige Portoauslagen von der zahlungspflichtigen Partei 
wieder zu erheben. 
2. Hierbei kommen im Falle der Anweisung auf die Amtskasse als Portoauslagen der- 
selben, ohne daß es hierwegen einer besonderen Mitteilung der Kasse an das Gericht bedarf, 
die Gebühren für Postanweisungen!) in Anrechnung. 
1) Postordnung vom 20 März 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seile 469) § 20 mit Nachtrag vom 17. November 
1906 (0 Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 676) und vom 10. September 1907 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 456). 
§ 84 (67). 
Post- 1. Die Korrespondenz der Gendarmeriek dostellen (Distrikte, Bezirke, Stationen) 
stndnen ver unter sich (einschließlich der Sendungen in gerichtlichen Angelegenheiten) wird, soweit sie der 
Portoablösung unterliegt, bei der Absendung mit dem Ablösungsstempel versehen. 
2. Der Portosatz ist zum Zwecke der Wiedereinziehung auf den einzelnen Schriftstücken 
zu vermerken. 
3. Postsendungen der Gendarmeriestellen, welche in gerichtlichen Angelegenheiten unmittelbar 
an die Gerichte abgelassen werden, werden unfrankiert als „portopflichtige Dienstsache“ abgesendet. 
  
§ 85 (68). 
Kostenvermerk. 1. Die Kosten (Vorschüsse wie erwachsene Kosten), zu deren Erhebung die Staatskasse 
berechtigt ist oder berechtigt werden kann, sind in den gerichtlichen Akten am Rande der 
Schriftstücke, durch welche ihr Ansatz veranlaßt ist, zu vermerken. 
2. Dabei ist in den geeigneten Fällen die dem Ansatze zu Grunde liegende gesetzliche 
Bestimmung und der Streitwert anzugeben. 
3. Auch auf den Schriftstücken, welche Zahlungspflichtigen ausgehändigt werden, ist ein 
Kostenvermerk nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 anzubringen. 
8 86 (69). 
Kosten- 1. Das Kostenverzeichnis (§§ 112, 125) ist nach dem angeschlossenen Formular 18 zu 
verzeichnis, fertigen und unmittelbar hinter die Aktendecke zu heften. 
rnalar 12. 2. In dasselbe sind sowohl die sämtlichen angesetzten Kostenvorschüsse als auch sämtliche 
in der Sache erwachsene Gebühren und Auslagen einzutragen und zwar die Auslagen sofort, 
die Gebühren erst dann, wenn ihre Höhe festgestellt werden kann. 
Jo
	        
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