Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 153 
3. Bei den durch Anträge verursachten und nicht sofort zu erhebenden baren Auslagen 
ist in der Bemerkungsspalte der Abteilung II des Kostenverzeichnisses der Antragsteller!) und, 
wenn die Auslagen Schreibgebühren für nicht von Amts wegen zu erteilende Ausfertigungen 
und Abschriften sind, der Schuldner-) zu bezeichnen. 
4. In den dazu geeigneten Fällen, insbesondere im Falle des § 79 sind besondere Kosten- 
verzeichnisse zu fertigen. Dieselben bilden Anlagen zum regelmäßigen Kostenverzeichnis, in 
welchem auf die Anlage zu verweisen ist. 
5. Auf den Kostenverzeichnissen ist der noch zu erhebende Betrag durch Abzug der Vor- 
schüsse von den erwachsenen Gebühren und Auslagen zu berechnen. 
6. Der zahlungspflichtigen Partei kann von Amts wegen und muß auf Verlangen eine 
Abschrift des Kostenverzeichnisses übersendet werden — ersterenfalls kostenfrei. 
1) Gerichtskostengesetz § 90; badisches Kostengesetz 85 1 und 2. 
2) Gerichtskostengesetz 8 86 AbsatJ 2. 
§ 87 (70). 
1. Zum Zwecke der Erhebung werden die Kosten — Vorschüsse, wie erwachsene Kosten, ostenregister. 
Gebühren wie Auslagen — bei den Gerichten in das Kostenregister aufgenommen. 
2. Als Kostenregister dient das Geschäftstagebuch nach dem angeschlossenen Formular 19; Jorm rn 
wenn für die einzelnen Abteilungen des Gerichts besondere Kostenregister geführt werden, so — 
kann das Formular entsprechend abgeändert werden. 
3. Der Vollzug ist, soweit ein Kostenverzeichnis zu führen ist, auf diesem, andernfalls 
auf dem Aktenstücke, aus dessen Anlaß die Erhebung erfolgt, mit Angabe des Jahres und des 
Monats, in welchem, und der Nummer, unter welcher die Aufnahme ins Kostenregister statt- 
fand, zu vermerken. 
88 (71). 
1. In dem Kostenregister ist der Betreff mit hinreichender Genauigkeit anzuführen und In das Kosten- 
sind der Vor= und Zuname, der Stand, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt, auch soweit, 
erforderlich und tunlich, die Wohnung der Kostenschuldner, ferner, sofern diese sich außerhalb goben. 
des badischen Staatsgebietes befinden, das Amtsgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen 
Aufenthaltes deutlich einzutragen. Die erforderlichen Angaben sind, wenn sie in den Schrift- 
sätzen nicht enthalten sein sollten, von den Parteien zu erfragen. 
2. Beträge, die auf Grund bestehender Vorschußpflicht von dem Antragsteller erhoben 
werden!), sind in der Spalte für Bemerkungen als Vorschüsse zu bezeichnen. 
3. In der Bemerkungsspalte ist anzugeben, wer außer dem eingetragenen Schuldner haftet, 
für welchen Betrag und ob schlechthin oder nur nach erfolgloser Zwangsvollstreckung in das 
bewegliche Vermögen des eingetragenen Schuldners oder in welcher sonstigen Weise.) Ist 
übrigens dem außer dem eingetragenen Schuldner für die Kosten Haftbaren das Armenrecht 
bewilligt, so ist dem Finanzamt gemäß § 96 Absatz 1 Mitteilung zu machen und darauf in 
der Bemerkungsspalte zu verweisen; § 96 Absatz 3 findet Anwendung. Wenn nach Artikel 18 
des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichs- Gesetzblat 1909 Seite 409) 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.
	        
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