Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

156 XVII. 
3. Unter der Summe der Hauptübersicht folgt die Angabe, wie viel von den in die 
Hebrollen aufgenommenen Gerichtskosten entfallen auf 
a. Strafsachen: 
1. Gebühren (Spalte 8 des Kostenregisters), 
2. Sonstige Auslagen (Spalte 9 des Kosteuregisters), 
. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: 
1. Gebühren (Spalte 10 des Kostenregisters), 
2. Auslagen (Spalte 11 des Kostenregisters), 
v2. andere Angelegenheiten: 
1. Gebühren (Spalte 12 des Kostenregisters), 
2. Auslagen (Spalte 13 des Kostenregisters). 
4. Die Hauptübersicht ist gleich einer Ubersicht zu unterzeichnen und binnen 10 Tagen 
nach Monatsschluß ohne Begleitschreiben an die Kostenrevision der Steuerdirektion einzusenden. 
5. Eine Abschrift der Hauptübersicht verbleibt bei dem Gericht. 
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— 
§ 95 (78). 
Kosten- 1. Mit Rücksicht auf die Umstände des Falles kann das Gericht anordnen, daß die Er- 
rln hebung der Kosten im Wege einer besonderen Mitteilung an das Finanzamt oder an die 
Fällen. Steuereinnehmerei unter Benachrichtigung des Finanzamts zu bewirken sei. 
2. Diese Vorschrift ist stets dann anzuwenden, wenn zu besorgen steht, daß die mit dem 
regelmäßigen Verfahren verbundene Verzögerung die Erhebung erschweren oder vereiteln werde, 
insbesondere, wenn auf Klage einer Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung oder auf Klage 
eines Ehegatten die Gütergemeinschaft aufgehoben wird"), wenn gegen den Kostenschuldner der 
Konkurs eröffnet wird, wenn auf den Konkursverwalter oder den Verwalter einer sonstigen 
Masse Gerichtskosten angesetzt werden?), wenn der Schuldner stark betrieben oder sonst zahlungs- 
unsicher wird. 
3. Neben der besonderen Mitteilung an das Finanzamt (Absatz 1) ist der dem letzteren 
oder der Steuereinnehmerei zu sofortigem Einzug überwiesene Betrag auch in das Kosten- 
register und in die Hebrolle aufzunehmen, in den Bemerkungsspalten beider aber als „bereits 
zur Erhebung angewiesen“ zu bezeichnen. 
4. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts hat von jeder Konkurseröffnung unter Be- 
zeichnung des Verwalters dem Kostenbeamten des Landgerichts Mitteilung zu machen. 
1) Bürgerliches Gesetzbuch 58 1418, 1468, 1469, 1542, 1519. 
2) Konkursordnung §5 172; badisches Kostengesetz § 3. 
§ 96 (79). 
Kosten- 1. Ist der zahlungspflichtigen Partei das Armenrecht bewilligt), so findet eine Aufnahme 
erebung von der Kosten in das Kostenregister nicht statt. Dagegen wird dem Finanzamt über die Kosten- 
# schuld und den Grund der Nichterhebung derselben unter Übersendung einer Abschrift des
	        
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