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Vermäögenszeugnisses (8 107) besondere Mitteilung gemacht und die arme Partei hiervon
benachrichtigt.
2. Das Finanzamt hat die Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu beobachten
und, falls dieser in den Stand gelangt, die Kosten ohne Beeinträchtigung des für ihn und
seine Familie notwendigen Unterhalts bezahlen zu können, bei dem Gerichte die An-
ordnung der nachträglichen Erhebung zu beantragen?), sofern nicht die Verjährung einge-
treten ist.
3. Die Mitteilung an das Finanzamt unterbleibt, wenn der Kostenbetrag 100 40 nicht
erreicht. Sie kann auch bei höheren Kostenbeträgen unterbleiben, wenn es nach Lage der
gegenwärtigen Verhältnisse des Kostenschuldners in hohem Grade unwahrscheinlich ist, daß er
vor eingetretener Verjährung in den Stand gelangen werde, die Kosten ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Unterhalts bezahlen zu können.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn der armen Partei durch
Beschluß des Gerichts') das Armenrecht nachträglich entzogen und ihre Verpflichtung zur
Nachzahlung der Kosten ausgesprochen ist.
1) Zivilprozeßordnung 9§ 114 ff. und badisches Kostengesetz § 11.
2) Zivilprozeßordnung § 125 und badisches Kostenge § 11 Absatz 2.
3) Zivilprozeßordnung § 126.
§597 80.
1. Erweist sich ein Gebühren= oder Auslagenvorschuß nach Mitteilung des Finanzamts Unbeibring.
als unbeibringlich, so gibt das Gericht dem Finanzamt darüber, ob für den Betrag oder liche Kosten.
einen Teil desselben eine andere Person haftet oder nicht:), behufs Erhebung von dem etwaigen
weiteren Schuldner Nachricht. Ist diese Nachricht zur Zeit jener Mitteilung noch untunlich,
so wird die Unbeibringlichkeit des Vorschusses in der Bemerkungsspalte des Kostenverzeichnisses
(§ 86) einstweilen vorgemerkt und die Nachricht später, sobald die Lage der Sache sie ge-
stattet, erteilt.
2. Die Mitteilung des Finanzamts verbleibt bei den Gerichtsakten.
3. Diese Bestimmungen finden auch entsprechende Anwendung auf die Aufragen des
Finanzamts über die Haftbarkeit einer anderen Person für unbeibringliche Kosten.
1) Gerichtskostengeseh 88 86, 88; badisches Kostengesetz 3& 2 bis 5, 114 und 132.
§98 (81).
1. Ist bei Beendigung des Verfahrens, der Instanz oder des Geschäfts (§ 80) ein ange= Rückerstallung
setzter Gebührenvorschuß durch die erwachsenen Gerichtsgebühren oder ein angesetzter Auslagen= von Vor-
vorschuß durch die erwachsenen Auslagen nicht erschöpft, so hat das Gericht im Wege einer e we
Mitteilung an das Finanzamt die Zurückerstattung beziehungsweise Nichterhebung des Mehr= schopjung.
betrags unter Angabe ihres Grundes zu bewirken. Diese Bestimmung findet auch bei Fällen
nach § 94 Ziffer 2 des Gerichtskostengesetzes Anwendung.
2. Von der verfügten Rückerstattung (Nichterhebung) des Mehrbetrags hat das Gericht
dem Schuldner Nachricht zu geben.