Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 159 
zu bewirken und dem Finanzamt von dem Erlöschen oder der Minderung der Kostenschuld auf 
Seiten der armen Partei (vergleiche 8 96) Mitteilung zu machen. 
1) Gerichtskostengesen 8 87. 
2) Zivilprozeßordnung 88 538, 539, 561, 565 Absatz 1. 
§ 100 (83). 
1. Wenn der Ansatz von Gerichtskosten nach erfolgter überweisung zum Einzuge erhöht #derung 
wird'), erfolgt die Erhebung des nachzufordernden Betrages nach Maßgabe der §§ 87 bis 96. d e 
2. Wird dagegen der Ansatz nach erfolgter Überweisung zum Einzuge vermindert, auf 
einen anderen Namen gestellt oder aufgehoben, so finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 
des vorhergehenden Paragraphen entsprechende Anwendung. 
1) Gerichtskostengesetz §§ 4, 5; badisches Kostengesetz §5 8, 15 bis 17. 
§ 101 (122). 
1. Die Erhebung von den Gerichten erkannter Ordnungs= und Ungehorsams-Geldstrafen, Ordnungs- 
auch Geldstrafen nach § 890 der Zivilprozeßordnung wird gemäß 88§ 87 bis 95 herbeigeführt. ereice 
Die in Zoll= und Steuergesetzen im Gegensatz zu Defraudationsstrafen angedrohten „Ordnungs- « 
strafen“ sind keine Ordnungsgeldstrafen im Sinne dieser Verordnung. 
2. In den Bemerkungsspalten des Kostenregisters und der Hebrollen ist anzugeben, daß 
und welcher Betrag Geldstrafe sei. 
3. Von der Unbeibringlichkeit der Geldstrafe hat das Finanzamt das Gericht in Kenntnis 
zu setzen. 
4. Für die Erhebung der dienstpolizeilichen Geldstrafen gelten besondere Bestimmungen.') 
5. Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe nach § 888 der Zivilprozeßordnung wird der 
Betrag in das Kostenregister erst aufgenommen, nachdem die Strafe vom Gläubiger beigetrieben 
und von dem Gerichtsvollzieher an den Kostenbeamten des Prozeßgerichts abgeliefert worden 
ist. Der Kostenbeamte hat § 104 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 
1) Verordnung des Ministeriums der Finanzen vom 19. Juni 1893 (Gesetzes= und Verordnungeblalt Seite 63) und die 
dazu ergangenen Erlasse. 
8 102 (120). 
Hinsichtlich der Erhebung der durch den Vollzug von Ordnungshaftstrafen und dergleichen Ordnungs- 
entstandenen Kosten ist nach Maßgabe der §§ 87 bis 96 zu verfahren. bailenn 
§ 103 (84). 
1. In Fällen der Zwangs= und Sicherungshaft!) werden, insofern eine Vorauszahlung der gvangs und 
Haftkosten nicht zu leisten ist, dieselben verrechnet und bei dem Kostenschuldner gemäß 88§ 87 * 
bis 96 erhoben. ast
	        
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