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8 107 G8). Vermögens-
1. Vermögenszeugnisse in Strafsachen sowie zum Zwecke der Erwirkung des Armenrechts!)) zeugnise.
sind nach dem anliegenden Formular 24 auszustellen. Joarmng)
2. Die Ausstellung erfolgt in Strafsachen durch den Gemeinderat, in den Städten der
Städtcordnung durch die Steuereinnehmereien. Die Zuständigkeit der beurkundenden Behörde
bestimmt sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten, geeignetenfalls
nach dem Geburtsort des Beschuldigten oder dem gewöhnlichen Aufenthalt seiner Eltern und
ähnlichen Umständen.
3. Die Ausstellung von Zeugnissen behufs Erwirkung des Armenrechts erfolgt durch den
Gemeinderat (Stadtrat). In den Städten der Städtcordnung kann an die Stelle des Stadt-
rats das Bürgermeisteramt oder eine nach § 19 n der Städteordnung) gebildete Kommission
treten, welche aus mindestens drei mit den einschlägigen Verhältnissen vertrauten Mitgliedern
bestehen muß. Ortlich zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Behörde der Gemeinde,
in welcher der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche unter Vormundschaft
oder Pflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von dem Vormundschaftsgericht ausgestellt
werden. Der Gesuchsteller hat der Behörde den Rechtsstreit zu bezeichnen, für welchen das
Zeugnis erbeten wird.)
1) Zivilprozeßordnung §§ 114 ff: Reichsgeietz über die Angelegenheiren der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 14; vergleiche
auch badisches Kostengesetz § 11.
2) Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 587.
Vergleiche auch das Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 109) Artikel 20 bis 23.
2. Bürgerliche Rechtssachen
(bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Konkursverfahren, Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
8 108 (89).
1. Der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für jede Instanz von dem Antragsteller zu Gebũhren«
zahlende Gebührenvorschuß") ist — vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 76, 77 — erst nach -y
der ersten in der Sache gepflogenen kontradiktorischen mündlichen Verhandlung zu erheben,
sofern nicht die Sache hierbei sofort erledigt wird. Bei wiederholter Verlegung des Termins
oder Vertagung der Verhandlung wird jedoch der Gebührenvorschuß spätestens nach dem dritten
Termin erhoben, auch wenn noch nicht kontradiktorisch verhandelt wurde.
2. Falls das Verfahren durch Vergleich, Anerkenntnisurteil, Versäumnisurteil oder Klag-
zurücknahme teilweise erledigt wird, ist der Vorschuß nur aus dem im ersten Termin streitig
gebliebenen Betrag zu erheben, diesem jedoch die Gebühr hinzu zu rechnen, die wegen des
erledigten Teilanspruchs begründet ist, vorbehaltlich der weiteren Haftbarkeit bis zum Betrag
des durch den vollen Klaganspruch begründeten Vorschusses.
3. Auf den Gebührenvorschuß ist, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist ), sowie
in Fällen der 88§ 30, 35 Ziffer 3, 41 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes die bereits erhobene
Gebühr (für den Zahlungsbefehl u. s. w.) anzurechnen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 25