Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 161 
8 107 G8). Vermögens- 
1. Vermögenszeugnisse in Strafsachen sowie zum Zwecke der Erwirkung des Armenrechts!)) zeugnise. 
sind nach dem anliegenden Formular 24 auszustellen. Joarmng) 
2. Die Ausstellung erfolgt in Strafsachen durch den Gemeinderat, in den Städten der 
Städtcordnung durch die Steuereinnehmereien. Die Zuständigkeit der beurkundenden Behörde 
bestimmt sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschuldigten, geeignetenfalls 
nach dem Geburtsort des Beschuldigten oder dem gewöhnlichen Aufenthalt seiner Eltern und 
ähnlichen Umständen. 
3. Die Ausstellung von Zeugnissen behufs Erwirkung des Armenrechts erfolgt durch den 
Gemeinderat (Stadtrat). In den Städten der Städtcordnung kann an die Stelle des Stadt- 
rats das Bürgermeisteramt oder eine nach § 19 n der Städteordnung) gebildete Kommission 
treten, welche aus mindestens drei mit den einschlägigen Verhältnissen vertrauten Mitgliedern 
bestehen muß. Ortlich zuständig zur Ausstellung des Zeugnisses ist die Behörde der Gemeinde, 
in welcher der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche unter Vormundschaft 
oder Pflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von dem Vormundschaftsgericht ausgestellt 
werden. Der Gesuchsteller hat der Behörde den Rechtsstreit zu bezeichnen, für welchen das 
Zeugnis erbeten wird.) 
1) Zivilprozeßordnung §§ 114 ff: Reichsgeietz über die Angelegenheiren der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 14; vergleiche 
auch badisches Kostengesetz § 11. 
2) Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906 Seite 587. 
Vergleiche auch das Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 109) Artikel 20 bis 23. 
2. Bürgerliche Rechtssachen 
(bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Konkursverfahren, Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 
8 108 (89). 
1. Der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für jede Instanz von dem Antragsteller zu Gebũhren« 
zahlende Gebührenvorschuß") ist — vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 76, 77 — erst nach -y 
der ersten in der Sache gepflogenen kontradiktorischen mündlichen Verhandlung zu erheben, 
sofern nicht die Sache hierbei sofort erledigt wird. Bei wiederholter Verlegung des Termins 
oder Vertagung der Verhandlung wird jedoch der Gebührenvorschuß spätestens nach dem dritten 
Termin erhoben, auch wenn noch nicht kontradiktorisch verhandelt wurde. 
2. Falls das Verfahren durch Vergleich, Anerkenntnisurteil, Versäumnisurteil oder Klag- 
zurücknahme teilweise erledigt wird, ist der Vorschuß nur aus dem im ersten Termin streitig 
gebliebenen Betrag zu erheben, diesem jedoch die Gebühr hinzu zu rechnen, die wegen des 
erledigten Teilanspruchs begründet ist, vorbehaltlich der weiteren Haftbarkeit bis zum Betrag 
des durch den vollen Klaganspruch begründeten Vorschusses. 
3. Auf den Gebührenvorschuß ist, wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist ), sowie 
in Fällen der 88§ 30, 35 Ziffer 3, 41 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes die bereits erhobene 
Gebühr (für den Zahlungsbefehl u. s. w.) anzurechnen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 25
	        
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