Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Anslagen 
vorschüsse. 
Kosten- 
erhebung 
wegen Jahres- 
ablaufs. 
Aurechnung. 
162 XVII. 
4. Wenn das Verfahren, ohne daß eine kontradiktorische Verhandlung vorausgegangen, 
stillsteht'), so ist ein Zehnteil der Gebühr, welche für die beantragte Entscheidung oder Ver- 
handlung zu zahlen wäre!), vom Antragsteller als Vorschuß zu erheben, sofern nicht eine An- 
rechnung gemäß Absatz 3 stattzufinden hat. 
5. In den Fällen des § 20 Ziffer 1 des Gerichtskostengesetzes wird der Gebührenvorschuß 
nach der ersten, wenn auch nicht kontradiktorischen Verhandlung, im Aufgebotsverfahren nach 
Erlassung des Aufgebots erhoben. 
f Gerichlskostengesetz § 81. 
2) Zivilprozeßordnung 8 698. 
2) Zivilprozeßordnung 89 239 bis 252. 
1) Gerichtskostengeietz § 46. 
§ 109 (90). 
1. Die baren Auslagen, welche durch die von einer Partei beantragten Handlungen ver- 
ursacht wurden, sind — vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 76, 77 — von dem vorschuß- 
pflichtigen Antragsteller zu erheben, sobald ihr Gesamtbetrag 10 / übersteigt. Die Erhebung 
ist dann jeweils vorzunehmen, sobald weitere 10 46 Auslagen erwachsen sind. 
2. Ohne Rücksicht auf den Betrag werden die Auslagen erhoben, sobald ein Stillstand 
des Verfahrens eintritt.) 
3. Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch unbeschadet des § 79 — in Ansehung der 
Zeugen= und Sachverständigengebühren. 
4. Wird die Vornahme der Handlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht, 
so findet § 77 entsprechende Anwendung. 
h) Gerichtskostengesetz && 84 Absatz 1, 89 und badisches Kostengeseßh 8 137 Abiatz 2. 
2) Zivilprozeßordnung 88§ 239 bis 252. 
) Badisches Kostengese § 137 Absatz 1 in Verbindung mit 3 6 Absat 4. 
§ 110 (91). 
1. Ist bei einem bürgerlichen Rechtsstreite eine Instanz nach Ablauf eines Jahres seit 
Bestimmung des ersten Termins oder Stellung des ersten Antrages noch nicht beendigt, so 
werden nach § 94 Ziffer 1 des Gerichtskostengesetzes die bis dahin entstandenen Gebühren und 
Auslagen fällig und sind, wenn nicht vom Gerichte die einjährige Frist verlängert wird, zu 
erheben, soweit nicht durch Vorschüsse gedeckt. 
2. Die Ermittelung der Fälle, in denen hiernach Kosten zu erheben sind, liegt in erster 
Reihe dem Kostenbeamten, in zweiter Reihe auch dem Registraturführer ob, welch'’ letzterer 
außerdem in allen Fällen die ermittelten Akten aufzusuchen und vorzulegen hat. 
3. Die Gerichte haben, wenn ein Stillstand des Verfahrens eintritt und nicht alle Kosten 
schon erhoben sind oder nunmehr erhoben werden, ausdrücklich die Wiedervorlage der Akten 
nach Ablauf der genannten Frist zu beschließen. 
* 111 (92). 
Wenn auf die von einer Partei zu erhebenden Kosten auf eine andere Partei angesetzte 
und zum Einzuge überwiesene Beträge anzurechnen sind"!) und der anzurechnende Betrag die
	        
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