Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 163 
Höhe von 10 Mark erreicht, so hat das anrechnende Gericht das mit dem Einzuge des an— 
gerechneten Betrages betraute Finanzamt von der Mithaftbarkeit des neuen Schuldners in 
Kenntnis zu setzen. 
1) Gerichlskostengesetz 98 30, 35 Ziffer 3, 37 Absatz 3, 41 Absatz 2. 
§ 112 (93). 
1. In bürgerlichen Rechtsstreiten, im Konkursverfahren und in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit ist ein Kostenverzeichnis (§ 86) erst dann anzulegen, wenn ein Kosten- 
vorschuß angesetzt worden ist oder Gerichtskosten erwachsen, welche nicht sofort zu erheben sind. 
2. Die Anlegung eines Kostenverzeichnisses in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterbleibt, 
solange gemäß § 108 Absatz 4 nur ein Zehntel Gebühr als Vorschuß zu erheben ist und 
Auslagen nicht erwachsen sind. 
113 (9)). 
1. Wird vom Berufungsgerichte bei Zurückverweisung einer Sache in die erste Instanz!) 
die Entscheidung über die Kosten des Berufungsgerichts dem Endurteile vorbehalten, so hat 
gleichwohl der Ansatz der Kosten beim Berufungsgerichte auf den nach §§ 89 und 93 des 
Gerichtskostengesetzes Zahlungspflichtigen gemäß §§ 80 bis 96 dieser Verorduung zu erfolgen. 
2. Sofort nach Verkündung des späteren, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- 
gerichts unbedingt gebenden erstinstanzlichen Urteils hat der Gerichtsschreiber der ersten Instanz 
eine Abschrift des Urteils oder der Urteilsformel der Gerichtsschreiberei des Berufungsgerichts 
zu übersenden. 
3. Falls durch das erstinstanzliche Urteil die Kosten einer anderen Person als dem 
Antragsteller (Absatz 1) auferlegt worden sind, verfährt das Berufungsgericht nach § 99 
Absatz 1 und 3. 
4. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn im Falle des Absatzes 1 die berufungs- 
gerichtlichen Kosten vom Gegner des Berufungsklägers übernommen werden.) 
5. Die Vorschriften dieses Paragraphen finden bei Zurückverweisung infolge einer Beschwerde 
entsprechende Anwendung. 
1) Zivilprozeßordnung §§ 538, 539. 
2) Gerichtskostengesetz 8 86 Absatz 1. 
"114 (95). 
1. In Konkurssachen wird ein Gebührenvorschuß nur im Falle des § 82 Ziffer 1 des 
Gerichtskostengesetzes von dem Antrag stellenden Gläubiger nach Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens erhoben. Die gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 der Konkursordnung vorgeschossenen 
Geldbeträge werden, sofern das Konkursgericht die öffentliche Hinterlegung nicht anordnet, 
bei der Steuereinnehmerei zur Verfügung des Konkursgerichts hinterlegt. 
2. Auf die in § 51 und § 58 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren 
sollen tunlichst je nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden.)) 
25. 
Kosleu- 
verzeichnis in 
bürgerlichen 
Rechtssachen. 
Kosten des 
Bernfungs- 
gerichts. 
Konkurse.
	        
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