Freiwillige
Gerichts-
barkeit.
Vorschüsse.
Fälligkeit der
Auslagen.
Kosten-
erhebung bei
Ausfolgung
von Urkunden.
164 XVII.
Die zu erhebenden Beträge werden durch Beschlüsse des Konkursgerichts festgesetzt. Dabei
sind auch die bis dahin entstandenen Auslagen (insbesondere Einrückungskosten, Post- und
Schreibgebühren) zur Erhebung zu bringen.
3. In Fällen des 8 54 des Gerichtskostengesetzes erfolgt die Erhebung der Gebühren und
Auslagen sofort nach Abhaltung des Prüfungstermins, in Fällen des 8 58 Absatz 2 des
Gerichtskostengesetzes sofort nach Erledigung des Antrags.)
1) Gerichtskostengesetz 8 95 Absatz 1.
2) Gerichtskostengesetz § 95 Absatz 2.
8§ 115 (90).
1. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden auf Grund der in 86
des badischen Kostengesetzes bestimmten Vorschußpflicht Vorschüsse nur erhoben, wenn und soweit
das Amtsgericht nach seinem Ermessen die Erhebung für geboten erachtet. Vorschüsse für
Auslagen, die den Betrag von 10 nicht übersteigen, sollen nicht erhoben werden.
2. Wird die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht
(Absatz 4 des gedachten § 6), so findet § 77 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
* 116 (97).
1. Sämtliche Auslagen, also auch die Schreibgebühren, werden nach § 7 Absatz 1 des
badischen Kostengesetzes in der Regel bei ihrer Entstehung fällig (vergleiche § 80 dieser
Verordnung).
2. Sie werden jedoch, solange der durch Vorschüsse nicht gedeckte Betrag 10 40 nicht
übersteigt, erst gleichzeitig mit der Gebühr für das Geschäft, sofern diese später fällig wird,
oder bei einem Bernhen des Verfahrens erhoben.
117 (98.
1. Wenn zu besorgen steht, daß die mit dem regelmäßigen oder ausnahmsweisen!)
Erhebungsverfahren verbundene Verzögerung die Erhebung von Kosten vereiteln oder erschweren
werde, so soll die Aushändigung (soweit sie nicht von Amts wegen zu erteilen sind, auch schon
die Herstellung) von Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften, sowie die Rückgabe der aus
Aulaß eines Geschäfts vorgelegten Urkunden von vorheriger Zahlung der Kosten abhängig
gemacht werden.,)
2. Hierbei finden die Vorschriften des § 77 Absatz 2 bis 4 Anwendung.
3. Geeignetenfalls, namentlich wenn der Zahlungspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb Badens hat, können die Kosten gleichzeitig mit Übersendung dieser Urkunden (Absatz 1)
bei dem empfangsberechtigten Zahlungspflichtigen durch Postnachnahme erhoben werden. Wenn
der nachgenommene Betrag eingeht, so ist nach Vorschrift des § 77 Absatz 4 oder auch in
entsprechender Anwendung des § 72 Absatz 3 und 4 zu verfahren.
1) Diese Verordnung §& 95.
2) Badisches Kostengesetz 8 10.