Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

166 XVII. 
121 (101). 
sbinhlahenwe Sind durch Handlungen, deren Vornahme im Privatklageverfahren oder von Neben- 
klägern beim Gebrauch eines Rechtsmittels beantragt worden ist, bare Auslagen entstanden, 
gemeinen. 
so sind dieselben, sobald ihr Gesamtbetrag 10 Mark übersteigt, nach § 84 Absatz 1 und 2 
des Gerichtskostengesetzes sofort von dem Antragsteller zu erheben. 
§ 122 (102). 
Hinterlegung 1. Läßt in einer Strafsache ein Angeklagter, Privatkläger oder Nebenkläger einen Zeugen 
rn, *-p- oder Sachverständigen unmittelbar laden, so ist dieser nur dann zum Erscheinen verpflichtet, 
ständigen. wenn ihm bei der Ladung die Gebühren bar dargelegt werden oder deren Hinterlegung bei 
debühren. dem Gerichtsschreiber nachgewiesen wird.) 
2. Ist eine solche Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber erfolgt, so ist nach § 77 Absatz 4 
zu verfahren. 
3. Wird durch die erfolgenden Zahlungsamweisungen ein solcher Vorschuß nicht erschöpft, 
so findet § 98 entsprechende Anwendung. 
1) Strasprozeßordnung §§ 38, 219, 426, 437. 
123 (103). 
nNubei- Erweist sich ein Vorschuß (8 87 Absatz 1, 88 120, 121) nach Mitteilung des Finanzamts 
nn als unbeibringlich, so findet 8 97 Anwendung. 
* 124 (105). 
Fecignen der 1. Gebühren und Auslagen, welche dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, werden 
nach § 96 des Gerichtskostengesetzes erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 
2. In sonstigen Fällen kommen die Vorschriften des § 93 des Gerichtskostengesetzes und 
des § 81 dieser Verordnung zur Anwendung. 
125 (100). 
Kosten- 1. Die Kosten sind in Privatklagesachen alsbald, in anderen Strafsachen dagegen erst im 
verzeicnis. Zeitpunkte der Herbeiführung der Erhebung (§§ 124, 130, 131, 133 ff) in das Kosten- 
verzeichnis (§ 86) einzutragen. 
2. In das Kostenverzeichnis sind auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage), 
ferner nach Maßgabe der folgenden §§ 126, 127 die Schub= und Strafvollzugskosten 
aufzunehmen. 
§ 126 (107). 
Schubosten. 1. Wurde zum Vollzug des Schubes der Gefangenenwagen der inländischen Eisenbahn 
benützt, so ist auf der Schubkostennachweisung (§ 41) dem Betrage der darin verzeichneten 
Kosten!) noch die Aversalvergütung für die Benützung des Gefangenenwagens beizuschlagen.
	        
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