170 XVII.
6. Wurde hinsichtlich eines Verurteilten gemäß 8 129 verfahren, so ist dem Finanzamt
von dem Betrag der diesem Verurteilten zur Last fallenden Kosten und von deren Aufnahme
in das Kostenregister und in die Hebrolle Nachricht zu geben, geeignetenfalls durch Vermerk
im Kostenregister und in der Hebrolle.
7. Hat der Verurteilte die Strafe in einer Zentralstrafanstalt zu verbüßen, so ist in der
Bemerkungsspalte des Kostenregisters und der Hebrolle die Strafanstalt zu bezeichnen; ferner
ist der Strafanstaltsdirektion die Finanzbehörde (Steuereinnehmerei oder Finanzamt), welcher
die Kosten überwiesen wurden, namhaft zu machen.
8. Befinden sich unter den in die Hebrolle aufgenommenen Kosten Gebühren, die nur
dann anzuweisen sind, wenn sie von dem Zahlungspflichtigen beigebracht wurden'), so ist das
Finanzamt hievon mit dem Ersuchen in Kenntnis zu setzen, von dem Eingang oder der Unbei—
bringlichkeit der Kosten Nachricht zu geben.
1) Diese Verordnung § 51 Absatz 3, vergleiche auch 8 17.
/ 134 (116).
Beit der 1. Das Kostenverzeichnis ist in der Regel sofort nach Eintritt der Fälligkeit zu fertigen.
uri des 2. Ist aber auf eine in einem Amtsgefängnisse oder Kreisgefängnisse zu vollziehende
verzeichnisses. Freiheitsstrafe erkannt, so kann, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Aufschub die Erhebung
erschweren oder vereiteln werde, die Fertigung des Verzeichnisses bis zur Beendigung des Straf-
vollzugs aufgeschoben und sodann auch auf die Kosten desselben ausgedehnt werden. Andern-
falls findet hinsichtlich dieser Kosten § 135 Anwendung.
* 135 (119).
Weitere Ergeben sich in einer Strafsache nach Aufnahme der Kosten in die Hebrolle weitere dem
Kosten. Verurteilten zur Last fallende Kosten, so ist ein Nachtragskostenverzeichnis zu fertigen und
damit nach den Vorschriften des § 133 zu verfahren.
#ä136 (120).
Auderung der Die Vorschriften der §§ 99 und 100 finden in den Fällen der §§ 130, 133 bis 135 ent-
Kostenenl ##
schridung oder sprechende Anwendung.
des Ansabes. Zweiter Abschnitt.
Bei badischen Gerichten erwachsene, aber außerhalb des Großherzogtums einzuzichende Kosten.
1. Kosten in bei badischen Gerichten anhängigen Sachen.
137 (123).
1. Hinsichtlich solcher auf Grund des Gerichtskostengesetzes angesetzter Gerichtskosten, welche
bei badischen Gerichten erwachsen, aber außerhalb des Großherzogtums einzuziehen sind, ist
außer den im vorhergehenden Abschnitte gegebenen Vorschriften die zu § 99 des Gerichtskosten-
gesetzes erlassene bundesrätliche Anweisung") zu beachten.