XVII. 173
§ 144 (132).
1. Die beim Oberlandesgericht angesetzten für die Reichskasse zu erhebenden Kosten!) Fortsebung.
werden nach den Vorschriften des Bundesrats vom 11. Dezember 1899 5) behandelt.
2. Die Übersendung der Kostenrechnung oder Mitteilung (§ 1 der Vorschriften) geschieht
durch den Kostenbeamten des Oberlandesgerichts. Die Erhebung der Kosten oder die Ver-
rechnung geleisteter Vorschüsse wird erst nach Rückkunft der Kostenrechnung von der Gerichts-
schreiberei des Reichsgerichts und zwar durch besondere Mitteilung an das Finanzamt bewirkt.
Eine Aufnahme nicht vorgeschossener Kosten in das Kostenregister und in die Hebrolle findet
nicht statt.
3. Die Abführung der eingezogenen Beträge in die Oberpostkasse in Leipzig (§ 2 der
Vorschriften) und die Benachrichtigung der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts (§ 3 daselbst)
geschieht durch das Finanzamt.
1) Reichsgesetz, betreffend Anderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, vom 17. Mai 189
(Reichsgesetblatt Seite 252) Artikel IV.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1899 Seite 123.
Vierter Abschnitt.
Bei Notariaten erwachsene Kosten.
§ 145 (133).
Die Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte finden bei den Notariaten entsprechende Grundsat
Anwendung, soweit nicht im folgenden anders bestimmt ist.
§* 146 (134).
1. Die Erhebung von Auslagen!) mit Einschluß der Schreibgebühren soll ohne Rücksicht ausschiebung
auf deren Betrag bis zur Beendigung des Geschäfts aufgeschoben werden, wenn dadurch die der 9
Beibringung nicht gefährdet wird und die Beendigung des Geschäfts binnen der beim regel. «
mäßigen Fortgang des Verfahrens erforderlichen Zeit in Aussicht steht.
2. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch von der Erhebung von Auslagevorschüssen?)
abgesehen werden.
3. Unberührt bleiben die Vorschriften über Kostenerhebung in dringenden Fällen (58 95, 117).
!) Badisches Kostengesenz 8 7. Absaßz 1, vergleiche auch diese Verordnung § 116.
*) Badisches Kostengesetz § 6 Absatz 2, vergleiche auch diese Verordnung § II5.
8 147 (135).
Der Ansatz der Kosten geschieht durch den hiefür bestimmten Kanzleibeamten (Kosten= nosten
beamten) unter Aufsicht des Notars. beamter.
§ 148 (136).
1. Bei dem Vermerk einer erwachsenen Gebühr ist anzugeben, ob dieselbe der Staats-Kostenvermerk.
kasse oder dem Notar ganz oder zu welchen Teilen sie der einen oder dem andern zukommt
(§ 157).