Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

176 XVII. 
* 159 (147. 
Voraussetzung 1. Bei den Gebührenanteilen (§ 157 Absatz 1) wie bei den Nebengeschäftsgebühren (§ 151 
N Absatz 2, § 157 Absatz 2) hängt die Bezugsberechtigung des Notars davon ab, daß die Gebühr 
bei der Staatskasse eingeht. Daher ist der Staatskasse der bezogene Betrag zurückzugewähren, 
soweit sich in der Folge die Unbeibringlichkeit ergibt (§ 166). 
2. Von Beträgen, die lediglich als Vorschüsse auf Gebühren erhoben werden!), wird 
nichts an den Notar abgeführt. 
  
1) Badisches Kostengesetz § 6. 
§ 160 (148). 
Auforderung. 1. In den ersten 10 Tagen jedes Kalendervierteljahres legen die Notariate dem Ver- 
waltungshof ihre Gebührenanforderungen für das abgelaufene Vierteljahr vor. 
2. Dabei kommen nur solche Geschäfte in Betracht, deren Kosten behufs Einzugs durch 
die Steuerbehörde in das Kostenregister aufgenommen sind. 
3. In die Anforderung sind auch diejenigen Beträge aufzunehmen, welche beim nämlichen 
Notariat für einen andern als den vorlegenden Notar, z. B. für einen Amtsvorgänger, Hilfs- 
notar, Dienstverweser u. s. w. erwachsen sind. 
r 91. 4. Zur Gebührenanforderung ist das Formular 31 zu benützen. 
GG.nzJ 5. Dabei sind die Geschäfte nach den Bezugsberechtigten zu gruppieren, innerhalb jeder 
Gruppe nach der Zahlenfolge der Geschäftsnummern aufzuführen. 
6. Die Beträge jeder Gruppe sind zusammenzuzählen. Am Schlusse ist durch Zusammen- 
zählung der Anforderungen aller Geschäftsfertiger die Gesamtanforderung zu ermitteln. 
7. Aus besonderen Gründen kann allmonatliche Anforderung bewilligt werden. 
8 161 (149). 
Prüfung und Der Verwaltungshof weist, soweit erforderlich nach vorheriger Prüfung, die Amtskasse 
Auszahlung zur Zahlung an. 
§ 162 (150). 
Jahres- 1. Alljährlich im Januar übersendet der Verwaltungshof dem Justizministerium eine Über- 
übersicht. sicht über die den einzelnen Bezugsberechtigten für das abgelaufene Jahr angewiesenen Beträge. 
2. Die Übersicht ist nach Notariaten zu ordnen und es ist auch der gesamte auf ein 
Notariat entfallende Betrag darzustellen. 
3. Beträge, welche wegen Unbeibringlichkeit zurückerhoben werden (§ 166), bleiben in 
der Ubersicht außer Betracht. 
§ 163 (151). 
Fortsetung. 1. In den Gebührenanforderungen für das vierte Vierteljahr haben die Notariate am 
Schlusse die Summe der im abgelaufenen Jahre nach Spalte 15 des Kostenregisters für 
Konkursverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen 
gemäß § 154 unmittelbar erhobenen Gebühren anzugeben. 
2. Der Verwaltungshof nimmt diese Angaben in die Jahresübersicht (§ 162) gesondert auf.
	        
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