Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

180 XVII. 
3. Bei Notariaten, die sich nicht am Amtsgerichtssitze befinden, kann die Vorzeigung des 
Auftrags bis nach Durchsicht der beim Amtsgerichte verwahrten Akten des Notariats ver- 
schoben werden. 
§ 176 (163). 
Umfang der Die Prüfung durch den Kostenrevisor hat vorbehaltlich besonderer Anordnungen für den 
Prüsung Einzelfall den in § 173 bezeichneten Umfang. Die Tätigkeit des Kostenrevisors ist nicht aus- 
zudehnen auf Sachen, welche der Prüfung des Verwaltungshofes bei der von diesem zu er- 
teilenden Ausgabeweisung unterliegen. Jedoch hat der Kostenrevisor die in den drei letzten 
Kalenderjahren dem Verwaltungshof vorgelegten notarischen Gebührenanforderungen (8 161) 
und Reisekostenverzeichnisse (§ 62) zu erheben und mit den Kostenregistern zu vergleichen. 
§ 177 (164). 
Vesugnisse des 1. Dem Kostenrevisor ist die Einsicht sämtlicher Akten, Geschäftstagebücher, Register und 
hwasennzuttt Tabellen gestattet. Er hat zur Benützung bei der Prüfung von der Steuerdirektion die 
derselben. monatweise eingesendeten Hauptübersichten und, soweit erforderlich, von der Amtskasse die An- 
weisungen über an Zeugen und Sachverständige gewährte und über andere unmittelbar an- 
gewiesene Beträge zu erheben. Er kann auch von dem betreffenden Beamten mündlich näheren 
Aufschluß über die Behandlung der Geschäfte verlangen. 
2. Unmittelbarer Rügen gegen diesen Beamten hat er sich zu enthalten. Auch hat er 
darauf Bedacht zu nehmen, daß die Besorgung des laufenden Dienstes durch die Prüfung so 
wenig als möglich gehindert werde. 
§ 178 (165) 
Methode der 1. Wie weit die Untersuchung des Kostenwesens in den einzelnen Dienstzweigen auszu- 
Prifung dehnen sei, hat der Kostenrevisor, soweit der ihm erteilte Auftrag hierüber Näheres nicht 
bestimmt, im einzelnen Falle nach dessen besonderen Verhältnissen zu ermessen. Die Prüfung 
wird demnach eine mehr oder minder eindringende und umfassende sein, je nachdem in der 
Behandlung des Kostenwesens zahlreiche Mängel zutage treten, oder aber dieselbe sich als 
eine ordnungsmäßige erweist. 
2. Bei den in § 173 unter b. bezeichneten Ermittelungen sind, soweit die Nachforderung 
von Kosten an eine Frist!) gebunden ist, vorzugsweise diejenigen Sachen, in welchen die Ein- 
haltung der Frist noch möglich ist, und, soweit die Berichtigung der an Zeugen und Sach- 
verständige gewährten Beträge in Frage kommt, vorzugsweise diejenigen Fälle ins Auge zu 
fassen, in welchen die Beträge aus der Staatskasse bezahlt und dieser nicht erstattet sind.) 
1) Gerichtskostengesetz 8 5, badisches Kostengesetz § 8. 
2) Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 8 17 Absatz 2 
Darstellung 
der Prüfungs= 8 179 (166) 
ergebuisse. » » » 
Vorlage an 1. Über alle bei der Prüfung wahrgenommenen Vorstöße gegen bestehende Vorschriften 
N2* formeller und materieller Beziehung verfaßt der Kostenrevisor ein Protokoll, in welchem 
waltungshof, auch der Zeitraum anzugeben ist, auf den die Prüfung sich erstreckt
	        
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