XVII. 181
2. Dieses Protokoll legt er mit einem Berichte, welcher sich insbesondere über die unter
a. des § 173 bezeichneten Verhältnisse im allgemeinen auf Grund der Prüfungsergebnisse
gutachtlich ausspricht, der Steuerdirektion vor.
3. Die letztere teilt einen Auszug aus dem Protokoll, soweit dasselbe die Behandlung
der in der Amtskasse verrechneten Kosten zum Gegenstande hat, dem Verwaltungshofe mit.
4. Das Protokoll unterliegt zunächst der Prüfung in der Richtung, ob und inwieweit
sein Inhalt zur Wahrung der Rechte der Staatskasse Veranlassung gebe.
§ 180 (167).
Die Rechte der Staatskasse werden hinsichtlich des Kostenansatzes gewahrt durch Einlegung Art und Weise
von Erinnerungen!) und Stellung von Anträgen auf gerichtliche Festsetzung ), sowie durch der ohr
Einlegung von Beschwerden?) gegen die Entscheidung über solche Erinnerungen und Anträge Staatskasse.
oder — im Falle des § 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige — gegen
die richterliche oder notarielle Kostenfestsetzung.
— 1) Gerichtskostengesetz § 4 Absatz 1 und badisches Kostengeseß §
2) Badisches Kostengesetz § I8 Absatz 1.
3) Gerichtskostengesen § 4 Absatz 2 und badisches Kostengese Nr. 17.
§ 181 (168).
1. Erinnerungen der Staatskasse gegen den Kostenansatz sind schriftlich und, soweit sie Einlegung von
auf Grund des Protokolls des Kostenrevisors erfolgen, unter Mitteilung dieses Protokolls an runneiungen
das Gericht der Instanz oder an das Notariat bezüglich aller auf dieser Grundlage beanstandeten von Anträgen.
Ansätze gemeinschaftlich einzulegen.
2 Von der Erinnerung und der hierauf ergangenen Entscheidung werden bei dem Gericht
oder Notariat zu den betreffenden Akten Auszüge gefertigt.
3. Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Notars sind in
der in Absatz 1 vorgeschriebenen Weise beim Landgericht zu stellen.
4. Das Landgericht gibt dem Notar von jeder Festsetzung Kenntnis; zutreffenden Falles
verfährt es nach Vorschrift des § 165.
5. Von jeder Festsetzung werden bei dem Notariat Auszüge zu den betreffenden Akten
gefertigt.
8 182 (169).
Beschwerden gegen die Entscheidung über Erinnerungen und Anträge (§ 181) oder gegen Einlegung von
die richterliche oder notarielle Kostenfestsetzung (8 180) sind gleichfalls schriftlich, jedoch in der Beschwerden.
Regel für jede einzelne Sache gesondert, einzulegen.
§5 183 (170)
1. Die Entscheidungen der Gerichte % Erinnerungen, Anträge und Beschwerden, sowie Essu der
die Entscheidungen der Notariate über Erinnerungen sind der Behörde, welche diese eingereicht
hat, schriftlich mitzuteilen.
2. Soweit das Gericht oder Notariat der Erinnerung der Steuerdirektion entsprechend
die Nacherhebung oder den Rückersatz von Kosten anordnet, hat es den Vollzug unter Benützung
sceleienen