Nr. I. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 6. Januar 1909.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Gewährung von Beihilsen an Hinterbliebene von Volksschulhauptlehrern betreffend.
Bekanntmachung: des Minuisteriums des Innern: die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung
von Landstraßen betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 28. Dezember 1908.)
Die Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene von Volksschulhauptlehrern betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir zum Vollzug des Artikels 30 a des
Etatgesetzes in der Fassung vom 12. August 1908 unter Aufhebung Unserer Verordnung
vom 18. Juni 1892 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XVI von 1892 Seite 276 —,
die Gnadengaben für Hinterbliebene von Volksschulhauptlehrern betreffend, was folgt:
1.
Beihilfen an Hinterbliebene von Hauptlehrern, einschließlich der mit den Rechten solcher
an anderen als Volksschulen angestellten Lehrer, werden aus den nach § 51 des Gesetzes über
den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 im Staatsvoranschlag vorzusehenden besonderen
Etatsätzen vom Unterrichtsministerium auf Vorschlag der Oberschulbehörde verwilligt.
82.
Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Dauer der Gewährung solcher Beihilfen gelten
die Vorschriften der 88 1 bis 4Unserer Verordnung vom 15. Oktober 1908, die Gewährung
von Beihilfen an zuruhegesetzte Beamte und an Hinterbliebene von etatmäßigen Beamten
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV. Seite 601).
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. "1