Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 219 
Amtsgerichtsbezirr . ... Jahr 19 
  
Notarit . . . . ... Monats 
  
  
— 
t 
20 
r 
Kosten auswärliger Geschäfle. 
Anleitung. 
Die Kosten von Reisen, die durch Verwaltungen (Gerichtskostenordnung § 61 Absatz 1) erwachsen, 
dürfen nicht bei der Staatskasse angefordert werden. Die behufs Erledigung von Nebengeschäften 
o. V. gemachten Dienstreisen sind in der Bemerkungsspalte als solche kenntlich zu machen. Gerichts- 
kostenordnung § 62 Absatz 2. 
Wenn durch eine Dienstreise Übernachtungsgelder oder Ganggebühren erwachsen, sind sie unter 
Anderung der üÜberschrift in Spalte 17 zu vermerken. 
Werden Dienstreisekosten für einen Kanzleibeamten berechnet, so ist am Fuße der Kostenauf- 
stellung oder in einer Anlage die Notwendigkeit der Mitnahme des Kanzleibeamten darzulegen. In 
der Bemerkungsspalte ist hierauf zu verweisen. Gerichtskostenordnung § 62 Absatz 3. 
Bei den Akten des Notariats ist eine Fertigung dieses Verzeichnisses zurückzubehalten. Gerichtskosten- 
ordnung § 62 Absatz 6. 
Formular 14 (zu Gerichtskostenordnung § 62) 
32.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.