Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

II. 5 
wenn aber bei allen in Betracht kommenden Einträgen zusammen mehr als fünf 
Grundstücksnummern vorzumerken sind, für die sechste und jede folgende 
nur.. 5 Pfennig; 
b. für den Eintrag in das Verzeichnis der Veränderungen (Grundbuchausführungs- 
verordnung 8§8 23, 24 ... je 10 Pfennig, 
wenn aber gleichzeitig mehr als fünf durch ein und dasselbe Rechtsgeschäft 
(z. B. Steigerung, Erbteilung) veranlaßte Äuderungen im Grundeigentum des 
nämlichen bisher eingetragenen Eigentümers zu verzeichnen sind, für den sechsten 
und jeden weiteren Einttteeg . .... 5 Pfennig. 
2. Werden zufolge Anordnung des Justizministeriums nach § 25 der Grundbuchaus- 
führungsverordnung grundbuchmäßige Anderungen vom Grundbuchhilfsbeamten im Lagerbuch 
nachgetragen, so erhält derselbe aus der Gemeindekasse für jeden Eintrag im Lagerbuch 10 Pfeunig. 
Auslagen. 
8 82. 
i. Als Ersatz für die Reisekosten der Gemeindebeamten wird, wenn der Geschäftsort 
mehr als 2 Kilometer entfernt ist, für jedes angefangene Kilometer der einfachen Ortsent- 
fernung eine Entschädigung von 15 Pfennig erhoben. Dabei darf höchstens die Entfernung 
zwischen dem Dienstraum, in dessen Ermangelung zwischen der Wohnung des Gemeindebeamten 
und dem Geschäftsort zugrunde gelegt werden. 
2. Kann Bahn oder Dampfschiff benützt werden, so wird statt dessen ohne Rücksicht auf 
die Entfernung, der Betrag der Fahrtaxe der III. Eisenbahn= oder II. Dampfbootklasse, wo 
Rückfahrkarten ausgegeben werden, die Taxe hiefür berechnet. 
3. Mangels Bahn= oder Dampfbootsverbindung wird statt der Gebühr des Absatzes 1 
die Auslage für Benützung des Postwagens oder eines besonderen Gefährts, gleichfalls ohne 
Rücksicht auf die Entfernung beider Orte dann erhoben, wenn im Einzelfalle eine Fußreise 
wegen besonderer Umstände nicht ausführbar ist. 
g 83. 
1. Den Gemeindebeamten in Orten von mehr als 4000 Einwohnern und in Amtsgerichts- 
sitzen ist gestattet, im Falle des 8 82 Absatz 2 die II. Eisenbahn- und J. Dampfbootklasse 
und mangels Bahn- oder Dampfbootsverbindung auch ohne die Voraussetzungen des 8 82 
Absatz 3 den Postwagen und bei einer Entfernung von wenigstens 8 Kilometer ein besonderes 
Gefährt zu benützen. 
2. In den der Städteordnung unterstehenden Städten kann auf Grund eines Ortsstatuts 
der Ersatz der Auslagen für Fahrt ohne Rücksicht auf die Entfernung erhoben werden. 
84. 
1. Ist der Geschäftsort mehr als 4 Kilometer entfernt, so wird — neben der Geschäfts- 
oder Zeitgebühr für die Amtsverrichtung — für den durch die Abwesenheit von seinem Wohn- 
Reisekosten. 
Tagegelder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.