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wenn aber bei allen in Betracht kommenden Einträgen zusammen mehr als fünf
Grundstücksnummern vorzumerken sind, für die sechste und jede folgende
nur.. 5 Pfennig;
b. für den Eintrag in das Verzeichnis der Veränderungen (Grundbuchausführungs-
verordnung 8§8 23, 24 ... je 10 Pfennig,
wenn aber gleichzeitig mehr als fünf durch ein und dasselbe Rechtsgeschäft
(z. B. Steigerung, Erbteilung) veranlaßte Äuderungen im Grundeigentum des
nämlichen bisher eingetragenen Eigentümers zu verzeichnen sind, für den sechsten
und jeden weiteren Einttteeg . .... 5 Pfennig.
2. Werden zufolge Anordnung des Justizministeriums nach § 25 der Grundbuchaus-
führungsverordnung grundbuchmäßige Anderungen vom Grundbuchhilfsbeamten im Lagerbuch
nachgetragen, so erhält derselbe aus der Gemeindekasse für jeden Eintrag im Lagerbuch 10 Pfeunig.
Auslagen.
8 82.
i. Als Ersatz für die Reisekosten der Gemeindebeamten wird, wenn der Geschäftsort
mehr als 2 Kilometer entfernt ist, für jedes angefangene Kilometer der einfachen Ortsent-
fernung eine Entschädigung von 15 Pfennig erhoben. Dabei darf höchstens die Entfernung
zwischen dem Dienstraum, in dessen Ermangelung zwischen der Wohnung des Gemeindebeamten
und dem Geschäftsort zugrunde gelegt werden.
2. Kann Bahn oder Dampfschiff benützt werden, so wird statt dessen ohne Rücksicht auf
die Entfernung, der Betrag der Fahrtaxe der III. Eisenbahn= oder II. Dampfbootklasse, wo
Rückfahrkarten ausgegeben werden, die Taxe hiefür berechnet.
3. Mangels Bahn= oder Dampfbootsverbindung wird statt der Gebühr des Absatzes 1
die Auslage für Benützung des Postwagens oder eines besonderen Gefährts, gleichfalls ohne
Rücksicht auf die Entfernung beider Orte dann erhoben, wenn im Einzelfalle eine Fußreise
wegen besonderer Umstände nicht ausführbar ist.
g 83.
1. Den Gemeindebeamten in Orten von mehr als 4000 Einwohnern und in Amtsgerichts-
sitzen ist gestattet, im Falle des 8 82 Absatz 2 die II. Eisenbahn- und J. Dampfbootklasse
und mangels Bahn- oder Dampfbootsverbindung auch ohne die Voraussetzungen des 8 82
Absatz 3 den Postwagen und bei einer Entfernung von wenigstens 8 Kilometer ein besonderes
Gefährt zu benützen.
2. In den der Städteordnung unterstehenden Städten kann auf Grund eines Ortsstatuts
der Ersatz der Auslagen für Fahrt ohne Rücksicht auf die Entfernung erhoben werden.
84.
1. Ist der Geschäftsort mehr als 4 Kilometer entfernt, so wird — neben der Geschäfts-
oder Zeitgebühr für die Amtsverrichtung — für den durch die Abwesenheit von seinem Wohn-
Reisekosten.
Tagegelder.