6 II.
orte verursachten Aufwand des Gemeindebeamten einer Städteordnungsgemeinde eine Ent-
schädigung von 5 4, eines anderen Gemeindebeamten eine Entschädigung von 3 4% für den
Tag erhoben.
2. Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem
größeren Zeitaufwand die volle Tagesgebühr berechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob
sich das Geschäft über Mittag erstreckt oder nicht.
§ 86.
Schätzer. Den Gemeindebeamten stehen im Sinne dieses Abschnitts die Mitglieder der städtischen
Schätzungskommission (Grundbuchausführungsgesetz § 31 Absatz 2) und die ständigen öffentlichen
Schätzer (Rechtspolizeigesetz 8 48 Absatz 2) gleich.
Hilfspersonen.
104.
Protokoll- Wenn Personen, die nicht im staatlichen Dienste stehen, bei Versteigerungen als Protokoll-
führer führer verwendet werden, erhalten sie die nach der Gemeindegebührenordnung dem Ratschreiber
zustehende Tagesgebühr.
* 105.
Urkunds= 1. Urkundszeugen erhalten als Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumnis
Fugen, 50 Pfennig für jede angefangene Stunde und höchstens 3 für einen Tag.
2. Als versäumt gilt auch die Zeit, während welcher der Zeuge seine gewöhnliche Be-
schäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
8 106.
Gemeinde- 1. Gemeindediener erhalten:
diener. !e. für eine Zustellung oder Behändigung 10 Pfennig;
b. für die Anheftung einer Verfügung oder Bekanntmachung an die für amtliche Be-
kanntmachungen in der Gemeinde bestimmte Stelle und für die darüber auszustellende
Beurkundung zusammen 15 Pfennig;
. für eine Verkündung mittels der Schelle oder durch Umsagen die von der Ver-
waltungsbehörde nach der Verschiedenheit der Orte besonders festgesetzte Gebühr,
mindestens aber 10 Pfennig.
2. Geschieht die Verkündung durch mehrere Gemeindediener, so hat jeder diese Gebühr
(Absatz lc) anzusprechen; geschieht sie wiederholt, so ist die Gebühr für jede Verkündung
besonders zu entrichten.
8 107.
Ausrufer und 1. Ausrufer erhalten für ihre Mitwirkung bei Versteigerungen 50 Pfennig für jede
Diener angefangene Stunde; mindestens aber 1 6 und für einen Tag höchstens 3 4..
2. Die nämliche Gebühr kommt nicht im staatlichen Dienste stehenden Personen zu für