Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

6 II. 
orte verursachten Aufwand des Gemeindebeamten einer Städteordnungsgemeinde eine Ent- 
schädigung von 5 4, eines anderen Gemeindebeamten eine Entschädigung von 3 4% für den 
Tag erhoben. 
2. Bei einem Zeitaufwand von 6 Stunden und weniger wird die Hälfte, bei einem 
größeren Zeitaufwand die volle Tagesgebühr berechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob 
sich das Geschäft über Mittag erstreckt oder nicht. 
§ 86. 
Schätzer. Den Gemeindebeamten stehen im Sinne dieses Abschnitts die Mitglieder der städtischen 
Schätzungskommission (Grundbuchausführungsgesetz § 31 Absatz 2) und die ständigen öffentlichen 
Schätzer (Rechtspolizeigesetz 8 48 Absatz 2) gleich. 
Hilfspersonen. 
104. 
Protokoll- Wenn Personen, die nicht im staatlichen Dienste stehen, bei Versteigerungen als Protokoll- 
führer führer verwendet werden, erhalten sie die nach der Gemeindegebührenordnung dem Ratschreiber 
zustehende Tagesgebühr. 
* 105. 
Urkunds= 1. Urkundszeugen erhalten als Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumnis 
Fugen, 50 Pfennig für jede angefangene Stunde und höchstens 3 für einen Tag. 
2. Als versäumt gilt auch die Zeit, während welcher der Zeuge seine gewöhnliche Be- 
schäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
8 106. 
Gemeinde- 1. Gemeindediener erhalten: 
diener. !e. für eine Zustellung oder Behändigung 10 Pfennig; 
b. für die Anheftung einer Verfügung oder Bekanntmachung an die für amtliche Be- 
kanntmachungen in der Gemeinde bestimmte Stelle und für die darüber auszustellende 
Beurkundung zusammen 15 Pfennig; 
. für eine Verkündung mittels der Schelle oder durch Umsagen die von der Ver- 
waltungsbehörde nach der Verschiedenheit der Orte besonders festgesetzte Gebühr, 
mindestens aber 10 Pfennig. 
2. Geschieht die Verkündung durch mehrere Gemeindediener, so hat jeder diese Gebühr 
(Absatz lc) anzusprechen; geschieht sie wiederholt, so ist die Gebühr für jede Verkündung 
besonders zu entrichten. 
8 107. 
Ausrufer und 1. Ausrufer erhalten für ihre Mitwirkung bei Versteigerungen 50 Pfennig für jede 
Diener angefangene Stunde; mindestens aber 1 6 und für einen Tag höchstens 3 4.. 
2. Die nämliche Gebühr kommt nicht im staatlichen Dienste stehenden Personen zu für
	        
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