Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

II. 7 
Bedienung bei rechtspolizeilichen Geschäften oder Zwangsvollstreckungen in Gegenstände des 
unbeweglichen Vermögens. Auf die in § 106 genannten Geschäfte findet diese Vorschrift 
keine Anwendung. 
8 108. 
1 Die den Hilfspersonen für ihre Mitwirkung bei notarischen Geschäften zukommenden Bezige der 
Beträge werden von dem Notariat auf die Staatskasse angewiesen. ilsspersonen. 
2. Wird die Hilfsperson zu einer Verrichtung eines Gemeindebeamten, z. B. zu einer 
Versteigerung durch den Bürgermeister oder einen Ortsrichter zugezogen, so erhält dieselbe 
die ihr zukommenden Bezüge aus der Gemeindekasse. 
Verordunng. 
(Vom 8. Januar 1909.) 
Die Hafenordnung für Konstanz betreffend. 
Im Einverständnis mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien wird die Hafen- 
ordnung für Konstanz (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897, Seite 65 ff.), wie folgt abgeändert: 
§ 2 Buchstabe b. 
In der dritten Zeile wird das Wort „gollfreie“ gestrichen. 
* 12. 
Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Dies gilt auch für verpackte und unverpackte zollfreie Waren, mit Ausnahme des Bade- 
zeugs von Personen, die die Badeanstalten besuchen, und zollfreier Gegenstände, wie Hand- 
werkszeug von Arbeitern, Schultaschen von Kindern u. s. w., die solche Personen mit sich zu 
führen pflegen.“ 
Karlsruhe, den 8. Januar 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Schneider. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsrube.
	        
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