Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 251 
  
Amtsgerichtsbezirt.. .. . . . . ... Jahr 19 
Notaritttttt . . . ... Monat ... . . ... 
  
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Geschäftskagebuch und Kostenregister. 
Die Überträge beginnen auf Seitet 
Anleitung. 
In das Geschäftstagebuch sind alle Einläufe nach der Zeitfolge des Eingangs unter fortlaufenden 
Nummern sofort einzutragen Als Einläufe sind auch Entschließungen (Beschlüsse, Verfügungen u. s. w.) 
und Urkunden oder Entwürfe zu solchen, die ohne veranlassendes Schriftstück erlassen oder errrichtet 
werden, sowie Ratserteilungen und Gutachten, auch wenn diese nicht schriftlich begehrt werden, zu 
behandeln. Dagegen sind Zustellungsurkunden nicht einzutragen. 
Auf jedem Schriststück ist die Nummer anzugeben, unter welcher dasselbe in das Geschäftstagebuch 
eingetragen ist. 
Der Vollzug der Eintragung ins Kostenregister ist, soweit ein Kostenverzeichnis zu führen ist, in diesem, 
andernfalls auf dem Aktenstück, aus dessen Anlaß die Erhebung erfolgt, mit Angabe des Jahres und 
des Monats, in welchem, und der Geschäftsnummer, unter welcher die Aufnahme ins Kostenregister 
stattfand, zu vermerken. 
Auch auf den den Beteiligten in Urschrift auszufolgenden Urkunden, sowie den für die Beteiligten 
bestimmten Abschriften und Ausfertigungen aus Urkunden sind die Geschäftsnummer, unter welcher 
die Kosten in des Kostenregister eingetragen sind, sowie die Kosten selbst zu vermerken. 
. In Spalte 2 ist der Betreff möglichst genau anzugeben. Insbesondere sind bei den in Urschrift 
auszufolgenden Urkunden und dergleichen die Beteiligten und das Rechtsgeschäft genau zu bezeichnen. 
Bei Eintragung von Ratserteilungen und Gutachten (§ 51 Absatz 13 Rechtspolizeigesetz) ist die Art 
des den Gegenstand der Ratserteilung oder des Gutachtens bildenden Rechtsgeschäfts zu bezeichnen. 
Als erledigt ist ein Eintrag anzusehen, sobald auf denselben eine Verfügung ergangen ist, mag auch 
das Geschäft selbst durch die Verfügung nicht erledigt sein. 
Die Eintragung in Spalte 6 muß bei den in Urschrift auszufolgenden Urkunden erkennen lassen, ob 
eine ösfentliche Urkunde oder ein Entwurf gefertigt wurde, und ob letterenfalls unter dem Entwurf 
die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften erfolgten, serner ob mit der Beurkundung des 
Rechtsgeschäfts die Beurkundung hinzutretender Erklärungen Dritter (Kostengesetz § 61 Absatz 5) ver- 
bunden oder ob das Geschäft außerhalb des Amtslokals (Kostengesetz § 76) vorgenommen wurde, 
und welches der Gebührenmaßstab (Wert des Gegenstandes oder sonstige Bemessungsgrundlage) ist. 
In die Spalten 8 und 14 sind die Gebühren für Nebengeschäfte der in Rechtspolizeigesetz § 51 
Absatz 1 a bezeichneten Art (Nebengeschäfte ohne Verwaltung) einzutragen. 
Einträge in die Spalten 13 und 14 erfolgen nur, soweit erwachsene Gebühren in das Kostenregister 
aufzunehmen sind. 
. In der Spalte 15 sind die Gebühren für Nebengeschäfte nach Rechtspolizeigesetz § 51 Absatz lb, # 
(Verwaltungen) anzugeben. 
. Wegen des monatlichen Abschlusses des Geschäftstagebuchs und Kostenregisters und der Übertragung 
unerledigter Einläufe sind die Bestimmungen in §§ 4 und 5 der Tabellenvorschrist, 5§ 155, 89 und 
90 der Gerichtskostenordnung zu beachten. 
Formular 26 (zu Gerichtskostenordnung § 150). 
36.
	        
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