Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 255 
Amtsgerichtsbezrk Jahr 19 
Notarat . . . . . . .. Monat . . . . . . . . .... 
  
  
  
Finanzant 
Hauptsteueramt 
  
Steuereinnehmeeii 
  
Hebrolle für Notariatskosten. 
Anleitung. 
1. In der Hebrolle für das Finanzamt wegen auswärtiger Schuldner ist in Spalte 3 auch der 
Wohnort des Schuldners anzugeben. 
2. Bezieht der Notar einen Gebührenanteil oder die ganze Gebühr, so ist dies durch Beisetzung des 
Buchstabens 6 in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Gerichtskostenordnung 8§ 156 Absatz 2, 166. 
3. Erscheinen Auslagen für ein Nebengeschäft o. V. in der Hebrolle, so ist dies und deren Betrag 
in der Bemerkungespalte ersichtlich zu machen Gerichtskostenordnung §§ 156 Absatz 3, 166. 
Formular 27 a (zu Gerichtskostenordnung § 150).
	        
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