Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XVII. 273 
Nachweisung des Vollzugs 
zufolge der Kostenprüfung vom Jahre voerfügten Nacherhebungen 
und Rückersätze. 
Anleitung. 
1. In Spalte 5 der Nachweisung ist anzugeben, unter welcher Geschäftsnummer der in Spalte 6 
einzusetzende Vetrag nachträglich gemäß § 100 der Gerichtskostenordnung in das Kostenregister auf- 
genommen wurde. 
2. In Spalte 7 ist die Geschäftsnummer zu nennen, unter welcher dem Finanzamt nach der Gerichts- 
kostenordnung § 99 über die Anordnung des in Spalte 8 aufzunehmenden Betrags Mitteilung gemacht 
worden ist. 
3. Die Spalten 6 und 8 der Nachweisung sind beim Gericht oder Notariat zu summieren. 
4. Die Nachweisung ist mit Datum zu versehen und vom Kostenbeamten sowie bei Amtsgerichten 
und Notariaten von dem die Dienstaussicht führenden Richter oder Notar zu unterzeichnen. 
Formular 33 (zu Gerichtsklostenordnung § 183). 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1909. 49
	        
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