Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XVIII. 279 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Juli 1909. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung 
bei der Zwangsvolistreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen betressend; die Entschädigung der Bezirksratsmitglieder 
für Dienstgeschafte außerhalb des Wohnorts betressend; die Beiträge für die Landwirtschaftskammer betreffend; die Einrichtung und 
den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacken gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, betrefsend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 16. Juni 1909.) 
Das Verfahren der Behörden der inneren Verwaltung bei der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich- 
rechtlicher Geldforderungen betreffend. 
Auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
29. Mai d. J. wird im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium der Justiz, des 
Kultus und Unterrichts verordnet, daß die §8 1, 2, 3 und 9 der Verordnung vom 
27. Jannar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) folgende Ergänzungen und 
Anderungen erfahren: 
In §1 Absatz 2 wird hinter den ersten Satz eingeschaltet: „In den der Städteordnung 
unterstehenden Städten können die in dieser Verordnung bezeichneten Amtsbefugnisse des 
Bürgermeisters durch Beschluß des Stadtrats dem auf Grund von Artikel I des Gesetzes vom 
21. Juli 1908 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XX VIII Seite 329) ernannten Gemeinde- 
richter für die Dauer seines Gemeinderichteramts und für die Fälle seiner Verhinderung dem 
in gleicher Weise bestellten Stellvertreter übertragen werden.“ 
In den §§ 2, 3 und y ist jeweils an Stelle von 50 zu setzen: „60 46,“ 
Karlsruhe, den 16 Juni 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Eberlin. 
Verordnung. (Vom 3. Juli 1909.) 
Die Entschädigung der Bezirksratsmitglieder für Dienstgeschäfte außerhalb des Wohnorts betreffend. 
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 25. Juni 1909 
Nr. 525 526 erhält der erste Absatz der Verordnung vom 5. September 1904 in obigem 
Betreff (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 407) mit sofortiger Wirksamkeit nachstehenden Zusatz: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.