Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

10 III. 
der Rechtspflege und Verwaltung vornehmen, die in dem angeschlossenen Verzeichnis angegebenen 
Geschäftsgebühren zu beziehen. 
Ärzte der psychiatrischen Kliniken und der Heil- und Pflegeanstalten erhalten, wenn sie 
an Stelle von Bezirksärzten die zur Aufnahme von Kranken in diese Anstalten erforderlichen 
Gutachten erstatten, die hierfür in dem Verzeichnis vorgesehene Gebühr. 
8 2. 
Die praktischen Ärzte und die praktischen Tierärzte erhalten für Verrichtungen im Dienste 
der Rechtspflege oder Verwaltung Geschäftsgebühren, soweit für sie in dem Verzeichnis 
besondere Gebühren vorgesehen sind, oder soweit sie einzelne der in dem Verzeichnis bezeichneten 
Verrichtungen an Stelle eines beamteten Arztes vornehmen. 
Bei Zuziehung praktischer Ärzte oder praktischer Tierärzte zu Verrichtungen im Dienste 
der Verwaltung, für welche im Verzeichnis Geschäftsgebühren nicht vorgesehen sind, erhalten 
sie, sofern nicht im Einzelfalle eine anderweite Bestimmung getroffen wird, eine Geschäfts- 
gebühr in der Höhe des nach 8 3 zu berechnenden Tagegelds. 
II. Dienstreisekosten der praktischen Arzte und praktischen Tierärzte. 
Praktische Arzte und praktische Tierärzte erhalten bei Verrichtungen, welche sie im Dienste 
der Rechtspflege oder Verwaltung außerhalb ihres Wohnorts vornehmen, sowie bei Ver- 
richtungen am Wohnorte, wenn der Ort der Geschäftsverrichtung mehr als zwei Kilometer 
nach der Luftlinie gemessen — von der Wohnung des Arztes oder Tierarztes entfernt ist, 
Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz nach den Vorschriften des Gesetzes vom 5. Ok- 
tober 1908, die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 589), und der Landesherrlichen Verordnung vom 28. Dezember 1908, 
den Vollzug des Gesetzes über die Kosten der Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 645), unter Zugrundelegung der Sätze für die vierte 
Dienstklasse und mit der Maßgabe, daß ½/°0 des Tagegelds auch bei einer Abwesenheit von 
nicht mehr als drei Stunden und bei Dienstgeschäften innerhalb der Wohnsitzgemarkung auch 
bei einer Abwesenheit von nicht mehr als sechs Stunden gewährt werden. Für zu Fuß und 
mittelst Fahrrads zurückgelegte Wegstrecken werden denselben Ganggebühren nach Maßgabe des 
§ 12 der angeführten Vollzugsverordnung bewilligt. 
Außerdem erhalten dieselben eine Versäumnisgebühr in Höhe des zu beanspruchenden 
Tagegelds. 
III. Reisekostenersatz der Bezirksärzte, der Bezirksassistenzärzte und der Bezirkstierärzte. 
8 4. 
Die Bezirksärzte und die Bezirksassistenzärzte erhalten Ersatz des tatsächlichen Aufwands 
für Reisekosten nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, die Kosten der
	        
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